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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 126.
1. Gesetz, die Regelung der Presse betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch zu Verhütung der Nachtheile, welche nach aufgehobener Zenfur aus
dem Mißbrauche der freien Presse für das Wohl des gesammten Staates nicht blos, son-
dern auch einzelner Staatoangehöriger, ingleichen im Verhältnisse zu auswärtigen Staa-
ten hervorgeben können, bis zum Erscheinen eines allgemeinen Bundespreßgesehes in Ue-
bereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes.
Abschnitt I.
Vom Gewerbe- Betriebe.
8. 1.
Jum Gewerbebetriebe eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlert,
Antiguars, Leihbibliothekars, Inhabers von vesekablnetten, Verkäufers von Flugschriften
und Bildern ist die Genehmigung der Staatsregierung nur solchen Staatsangehörigen
zu ertheilen, welche nicht allein ihre Unbescholtenhelt und Zuverlässigkeit, sondern auch eine
zum Betriele des Gewerbes genügende allgemeine Bildiuig nachgewiesen haben.
Dazu gebört bei denjenigen, welche das Gewerbe eines Buchhändlers oder Buch-
druckers beginnen wollen, der Nachweis, daß sie dasselbe ordnungsmäßig erlernt haben.
Auch ist bei Ertheilung von dergleichen Konzessionen darauf Nücksicht zu nehmen,
Auogegeben am 1.. Juli 1852. 10