Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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daß eine Ueberfüllung gleichartiger Gewerbe vermieden wird und die noch bestehenden 
Privilegien nicht verletzt werdeu. 
8. 2. 
Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesebes bereits im Vesiß des 
Gewerbebetriebes befinden, soll die Erlaubniß zur Fortfuͤhrung desselben, welche sie inner- 
halb vier Wochen, vom Tage des erlassenen Gesehes ab, einzuholen haben, nicht versagt 
werden, sofern nicht nach Maßgabe der ihnen srüher ertheilten Konzessionen ein ausrel- 
chender Grund zur Entziehung desselben vorhanden sein sollte. 
Eine Verlegung der jetzt bestehenden Druckerelen nach einem anderen Orte ist nur 
mit Genehmigung der Stkaateregierung gestattet. 
8. 3. 
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witt- 
we während des Witnvenstandes, oder wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für de- 
ren Rechnung durch einen solchen Stellvertreter betrieben werden, welcher der Staatsre- 
gierung die für den selbüständigen Gewerbebetrieb vorgeschriebenen Eigenschaften (§. 1.) 
nachgewiesen hat. 
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder einer vom Gewerbetreibenden 
zu verbüßenden Hast. 
6 Sofern das betrlebene Gewerbe auf einem erblichen Privilegium beruhet, sind die 
Erben verpflichtet, bis zu etwaiger Veräußerung zum Fortbetrieb desselben einen mit den 
gesetzlichen Erfordernissen versehenen Stellvertreter zu bestellen. 
8. 4. 
Ist einer der in diesen Paragraphen gedachten Gewerbetreibenden eines mittelst der 
Presse begangenen Verbrechens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zwel Male, 
eines Vergehens durch die Presse aber drei Male schuldig erkannt worden, so ist die 
Staatsregierung berechtigt, ihm die fernere Betreibung seines Gewerbeo zu untersagen. 
Bei dem Betriebe des Gewerbes durch einen Stellverireter für Rechnung minderfähriger 
oder unter Curatel stehender Personen — §. 3. — findet diese Bestimmung nur gegen 
die Stellvertreter, nicht aber gegen die Eigenthümer des Geschäfts siatt. 
Abschuitt II. 
Ordnung der Presse. 
8. 5. 
Von jeder Nummer, jedem Heste oder Stücke einer Zeitung, oder einer in monat- 
lichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Inlande herauskommen,
	        
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