Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

52 
rohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er 
den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die 
Erlaubniß kann jeder Zeit zurückgenommen werden. 
Abschnitt IIII. 
Won der periodischen Presse. 
8 10. 
Jede Zeitung, Zeitschrift und überhaupt jedes in periodischen, wenn auch unregel- 
mäßigen Fristen erscheinende Blatt darf nur unter dem Namen und der Verantwortlich= 
kelt eines bestimmten Redakteurs erscheinen. 
Diese Bestimmung findet auf Druckschristen, welche von dem Landtage oder den 
fürstlichen Behörden herausgegeben werden, keine Auwendung. 
Als Redakteure dürfen nur solche einzelne Personen zugelassen werden, die unbe- 
dingt rechtsfähig sind, sich im Vollbesipe der bürgerlichen Rechte besinden und im Bereiche 
der inländischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtostand haben. 
Militairpersonen, sowie alle unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamte, auch solche, 
die ihr Amt unentgeltlich verwalten, bedürsen, um als Redatteure oder Herausgeber von 
Zeitungen oder Zeitschristen zugelassen zu werden, der Erlaubniß ihrer vorgesetten Dienst- 
behorde. 
§S. II. 
Jede Nummer einer Zeitung oder Zeitschrist, jedes Stück oder Sest eines in bestimm- 
ten, wenn auch unregelmäßigen Fristen wiederkehrenden Blattes muß, ausser dem Namen 
und Wohnorte des Druckers, den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteure 
enthalten. , 
. 12. 
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen er 
scheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist, sofern nicht durch besondere mit der 
Staatsregierung abgeschlossene Kontakte envas Anderes besiimmt worden, gegen Zahlung 
der üblichen Einrückungegebühren verpftichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde 
mirgetheilte amtliche Bekanmmachung auf deren Verlangen in eins der beiden mächsten 
Stücke des Blattes aufzunehmen. 
" SU- 
MkHerausgeberciacthintag,odkrciiminnwnatliciimvdcrkükzmmwmnaucb 
ImkcgclmamgenynstmerscheinendenJemchnftutvnpfltdstkt,dteCinqqmmg der zur 
Berichklgung in ihr erwähnter Thatfachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be- 
Lörde oder angegriffene Privatperson veranlahßt findet, in cine der beidrn nächsten Num-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.