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mern, und wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem einer Woche er:
scheint, in die nächste Nummer aufzunehmen.
Die Entgegnung muß von dem Betheiligten unterschrieben sein.
Die Aufnahme muß kostenfrel geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung die
Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt.
Für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen snd die üblichen Einrückungsge=
bühren zu zahlen.
Abschuitt IV. 6
Ven der Verantwortlichkeit für die, durch die Presse verübten Geseteüber-
tretungen.
8. 14.
Die Strafbarkeit wegen der durch die Presse begangenen Uebertretungen, Vergehen
oder Verbrechen beginnt mit der Veröffentlichung des Preßerzeugnisses.
Bei Preßpolizei-Uebertretungen soll aber der Angeschuldigte, wenn er sich im Be-
relche der inländischen richterlichen Strasgewal befindet, bevor ein Suafurtel wider ihn.
ergangen ist, nicht verhaftet werden.
’ ·« §.l·5;
DicVerüffentlicbungdesPresickzmgnisscoistcrfcslgk,sobalddirDkuckschklfkvctkanft,
vcrfendctjverbreitet,odckanOrten,ioclchcdcmPublikumzugänglichsind,ausgestflltodok
angeschlagenmordenistslscichittmgnyZeicschristennndFlugblätkmhfobalddkchins
druckcherstenExemplawvollendccunddermeisyolizeibehdrde(§.ö.)cingcrcicht.ist.
§.16.
FütdicdurcheineDkuckschkiftlscgangknenVerbrechen,EctgchcnodcrUebertretun-
iscchekvcmntwotllich,welchernachdenallgsmcinmGrundsägendcöStraigcscpthchco
als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint.
8. 17.
Der Verfasser und Herausgeber einer strafbaren Druckschrift find jeder Zelt strafbar,
es sei denn, daß der Erstere den Nachweis zu führen vermag, daß die Veröffentlichung
ohne seinen Willen erfolgt ist.
8. 18.
Ist der Drucker eines Preßerzeugnisses beschuldigt, so kann derselbe nur dann außer
Verjolgung gesehzt werden, wenn der Versassor. gerichtlich festgestellt und im Vereiche der
inländischen Strafgewält ist. Der Drucker ist siets für den Inbalt einer Druckschrift ver-
antwortlich, wenn
.#. auf der Schrist sein Name gar nicht, oder faͤlschlich angegeben ist;