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8. 5, 6 und 11 zuwiderhandelt. Diese Strafe wird im ersten Wiederbolungsfalle ver-
doppelt und kann kei seinerem Rückfalle, nach dem Ermessen des Gerichts, bis zur Ent-
ziehung des Gewerbes erhöhet werden.
8. 24.
Eine wissentlich falsche Angabe der in den 6§. 6 und 11 vorgeschriebenen Ver-
menke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von einhundert bis dreihnn-
dert Thalern nach sich.
Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt und kann nach dem Ermessen
des Gerichts bid zur Entziehung des Gewerbes oder dem Verbote des Blattes gesteigert
werden.
8. 25.
Wer den Vorschriften der §§. 7, 8 und 9 zuwiderhandelt, hat eine Strafe von fünf
bis funfzig Thalern oder eine Gefüngnißsirase von 8 Tagen bis zu sechs Wochen ver-
wirkt. Bei ferneren Zuwiderhandlungen wird diese Strafe bis auf eine Geldbuße von
dreihundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von zwei Jahren erhöhet.
8. 26.
Wer eine Druckschrist verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme verhängt wor-
den, hat, wenn diese Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht, vder sonst zu seiner be-
sonderen Kennmiß gebracht worden ist, eine Geldbuße von Einhundert bie Elntausend
Tbalern oder eine Gefängnißstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren, im Wieder-
bolungsfalle das Doppelte dieser Strase venvirkt. Auch kann, wenn die ungesehliche
Verbreitung durch einen Buchdrucker, Buch= oder Kunstbändler erfolgt ist, nach der
Schwere der Verschuldung auf den Verlust des Gewerbebetriebes erkaunt werden.
. 27.
Der Heraukgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der
88. 12 und 13 zuwider handelt, hat eine Gelkbuße von funfzig bis Einhundert Tha-
lern, oder eine Gefängnißstrafe von einem bis zu diei Monaten, im Wiederholungsfalle
das Doppelte dieser Strafe verwirkt, auch kann bei ferneren Rückfällen auf Unterdrückung
des Blattes erkannt werden.
Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der Exekution zur Erfüllung der
ihm nach den §F. 12 und 13 obliegenden Verbindlichkeit zu zwingen, wird durch die
Etrafe nicht aufgehoben.
8. 28.
Wer zur Aufbringung der wegen eines Preßvergeheus oder Verbrechens verwirlien