Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8. 5, 6 und 11 zuwiderhandelt. Diese Strafe wird im ersten Wiederbolungsfalle ver- 
doppelt und kann kei seinerem Rückfalle, nach dem Ermessen des Gerichts, bis zur Ent- 
ziehung des Gewerbes erhöhet werden. 
8. 24. 
Eine wissentlich falsche Angabe der in den 6§. 6 und 11 vorgeschriebenen Ver- 
menke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von einhundert bis dreihnn- 
dert Thalern nach sich. 
Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt und kann nach dem Ermessen 
des Gerichts bid zur Entziehung des Gewerbes oder dem Verbote des Blattes gesteigert 
werden. 
8. 25. 
Wer den Vorschriften der §§. 7, 8 und 9 zuwiderhandelt, hat eine Strafe von fünf 
bis funfzig Thalern oder eine Gefüngnißsirase von 8 Tagen bis zu sechs Wochen ver- 
wirkt. Bei ferneren Zuwiderhandlungen wird diese Strafe bis auf eine Geldbuße von 
dreihundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von zwei Jahren erhöhet. 
8. 26. 
Wer eine Druckschrist verkauft oder verbreitet, deren Beschlagnahme verhängt wor- 
den, hat, wenn diese Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht, vder sonst zu seiner be- 
sonderen Kennmiß gebracht worden ist, eine Geldbuße von Einhundert bie Elntausend 
Tbalern oder eine Gefängnißstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren, im Wieder- 
bolungsfalle das Doppelte dieser Strase venvirkt. Auch kann, wenn die ungesehliche 
Verbreitung durch einen Buchdrucker, Buch= oder Kunstbändler erfolgt ist, nach der 
Schwere der Verschuldung auf den Verlust des Gewerbebetriebes erkaunt werden. 
. 27. 
Der Heraukgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der 
88. 12 und 13 zuwider handelt, hat eine Gelkbuße von funfzig bis Einhundert Tha- 
lern, oder eine Gefängnißstrafe von einem bis zu diei Monaten, im Wiederholungsfalle 
das Doppelte dieser Strafe verwirkt, auch kann bei ferneren Rückfällen auf Unterdrückung 
des Blattes erkannt werden. 
Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der Exekution zur Erfüllung der 
ihm nach den §F. 12 und 13 obliegenden Verbindlichkeit zu zwingen, wird durch die 
Etrafe nicht aufgehoben. 
8. 28. 
Wer zur Aufbringung der wegen eines Preßvergeheus oder Verbrechens verwirlien
	        
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