Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

56 
Geldstrase öffentlich auffordert, wird mit einer Geldstrase von zehn bis Fünfhundert 
Thalern, im Wiederholungsfalle von zwanzig bis Tausend Thalern belegt. 
Sind seit der letzten Verurtheilung wegen einer Preßpolizei-Uebertretung fünf Jahre 
verstrichen, ohne daß eine gerichtliche Verfolgung wegen einer gleichen Uebertretung ein- 
geleitet worden, so werden die früber erkannten Strafen bei Abmessung der neuen nicht 
mit gezählt. 
g. 30. 
Die wegen Uebertretung der in diesem Gesete enthaltenen Vorschriften angedrohten 
Strafen sind, abgeseben von den durch den Inhalt der Druckschrist ehva sonst verwirkten 
Sklrafen, zu erkennen. 
§S. 31. 
Ist wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrist in dem, in §. 4 bezelchneten 
Rückfalle eine Strafe erkannt, so ist die Staatsregierung befugt, die sernere Debitirung 
des Blattes durch die Postvenvaltung einzustellen. 
8. 32. 
Wer mittelst einer Druckschrist zu Begehung einer sstrafbaren Handlung auffordert 
oder anreizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder Anreizung eine strafbare Hand= 
lung oder strafbarer Versuch wirklich begangen worden ist, mit der gesetzlichen Strase 
der begangenen That oder des Versuches beleget. 
Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren Handlung 
ohne irgend einen Erfolg geblieben ist, so trift den Schuldigen Geldbuße von zwanzig 
bis zwelhundert Thalern, oder Gesängnißsirafe von vier Wochen bis zwei Jahren. Ist 
jedoch die That, zu welcher aufgefordert oder angereizt wurde, im höchsten oder nie- 
drigsten Maße mit einer geringere Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung. 
oder Anreizung dieses höchste Maß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste 
Maß berabgesetzt werden. 
8. 31. 
Wenn die obne Erfolg gebliebene Aufferderung oder Anreizung auf hochverrätherische 
Jwecke, Staatsverrath oder andere siaatsgefährliche Handlungen gerichtet ist, so soll Ge- 
sängnih= oder Arbeitshansstrafe von drei Monaten bis zu vier Jahren eintreten. 
8. 35. 
Ebrenverletzende Aeußerungen der Presse über den Fürsten oder dessen Regenten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.