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Geldstrase öffentlich auffordert, wird mit einer Geldstrase von zehn bis Fünfhundert
Thalern, im Wiederholungsfalle von zwanzig bis Tausend Thalern belegt.
Sind seit der letzten Verurtheilung wegen einer Preßpolizei-Uebertretung fünf Jahre
verstrichen, ohne daß eine gerichtliche Verfolgung wegen einer gleichen Uebertretung ein-
geleitet worden, so werden die früber erkannten Strafen bei Abmessung der neuen nicht
mit gezählt.
g. 30.
Die wegen Uebertretung der in diesem Gesete enthaltenen Vorschriften angedrohten
Strafen sind, abgeseben von den durch den Inhalt der Druckschrist ehva sonst verwirkten
Sklrafen, zu erkennen.
§S. 31.
Ist wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrist in dem, in §. 4 bezelchneten
Rückfalle eine Strafe erkannt, so ist die Staatsregierung befugt, die sernere Debitirung
des Blattes durch die Postvenvaltung einzustellen.
8. 32.
Wer mittelst einer Druckschrist zu Begehung einer sstrafbaren Handlung auffordert
oder anreizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder Anreizung eine strafbare Hand=
lung oder strafbarer Versuch wirklich begangen worden ist, mit der gesetzlichen Strase
der begangenen That oder des Versuches beleget.
Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren Handlung
ohne irgend einen Erfolg geblieben ist, so trift den Schuldigen Geldbuße von zwanzig
bis zwelhundert Thalern, oder Gesängnißsirafe von vier Wochen bis zwei Jahren. Ist
jedoch die That, zu welcher aufgefordert oder angereizt wurde, im höchsten oder nie-
drigsten Maße mit einer geringere Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung.
oder Anreizung dieses höchste Maß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste
Maß berabgesetzt werden.
8. 31.
Wenn die obne Erfolg gebliebene Aufferderung oder Anreizung auf hochverrätherische
Jwecke, Staatsverrath oder andere siaatsgefährliche Handlungen gerichtet ist, so soll Ge-
sängnih= oder Arbeitshansstrafe von drei Monaten bis zu vier Jahren eintreten.
8. 35.
Ebrenverletzende Aeußerungen der Presse über den Fürsten oder dessen Regenten-