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bandlungen, desgleichen ehrenverlebende Aeußerungen der Presse über ein anderes Mit-
glied des Fürstlichen Hauses werden mit Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe von einem
Monate bis zu vier Jahren bestraft, wobel die in dem Strafgesetzbuche Art. 91 und 95.
unterschiedenen Fälle zu berücksichtigen sind.
8. 36.
Wer durch die Presse andwaͤrtige Regenten, deren Familienglieder, oder mit repraͤ-
sentativem Charakter bekleidete Vevollmächtigte derselben beleidigt, wird mit Gefängniß
bis zu einem Jahre oder verhältnißmäßhiger Arbeitshausstrafe belegt.
S. 77.
Aer durch die Presse zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, oder
gegen die Anordnungen der Obrigkeit auffordert oder anreizt, soder Handlungen, welche
in den Gesehen als Vergehen oder Verbrechen bezeichnet sind, als erlaubte darstellt oder
zu rechtsertigen sucht, wird mit Gefängniß von vier Wochen bio zu vier Monaten, oder
verhältnißmähiger Arbeitshaussirafe beleges.
S. 38.
Wer durch die Presse eine Person des Soldatenstandes dazu auffordert oder an-
reizt, dem Befehle der Obern nicht Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person,
welche militärpflichrig ist oder zum Beurlaubtenstande gehört, dazu auffordert oder an-
reizt, dem Gestellungebefehle nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre
oder verhältnihmäßiger Arbeitshausstrafe bestraft.
Vereinigt die Aufforderung oder Anrelzung die Merkmale einer Handlung in sich,
welche die Gesetze mit schwererer Strase bedrohen, so wird die schwerere Strafe verhängt.
8. 39.
Wer mittelst der Presse durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter
oder entstellter Thatsachen, oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen die
Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Hasse oder der
Verachtung aussetzt, wird mit Geldbuße von, zwanzig bis Zweihundert Thalern, oder min
Gefängnih von einem Monate bis zwei Jahren bestrast.
8. 40.
Wer durch die Presse versucht,
den Landta
ein Mitglied desselben,
eine andere politische Körperschaft,
eine öffentliche Behörde,