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sind zu belegen die verantwortlichen Redakteure von Zeitschriften, es sel denn, daß sie
den. Urheber der Verlaͤumdung oder Veleidigung benennen und dieser vor einem inlän-
dischen Richter belangt werden kann.
S. 46.
Bei Zumessung der Strafen wegen der durch die Presse begangenen Verläumdun-
gen und Beleidigungen von Privatpersonen kommen dle allgemeinen strafrechtlichen Be-
stimmungen und Grundsäte zur Anwendung; es findet auch deren gerichtliche Verfolgung
nur auf Antrag der Betheiligten Statt. ·
8. 47.
Wird wegen einer durch die Presse verübten Beleidigung oder Verläumdung auf
Strafe erkannt, so ist dem Verletzten auf Kosten des Verurtheilten eine beglaubigte Ab-
schrift des Straferkenntnisses zu ertheilen und auf sein Verlangen dle erkannte Strase
durch die öffentlichen Blätter, und zwar wo möglich durch dieselbe Zeitschrift, auf Kosten
des Schuldigen durch den lichter öffentlich bekannt zu machen und darauf das Erkennt-
niß ausdrücklich mit zu richten.
. §.«18.
Wer durch die Presse Gott lästert, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder
mit Arbeilshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Wer die Gegenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Religionsgesell-
schaft oder ihre Lebren und Gebräuche durch die Presse herabwürdigt, ist mit Gefäng-
niß bis zu sechs Monaten zu belegen.
8. 49.
Verlebungen den Sittlichkeit durch dle Presse sind mit Gefängniß bis zu einem
Jahre zu ahnden.
. 50.
Wenn bei Zeltungen, Zeitschriften und Flugblättern nur die Veröffentlichung durch
Einreichung eines Exemplars an die Kreispoligeibehörde erfolgt, (§. 15) demnächst aber-
jede weitere Verbreitung durch die Beschlagnahme der ganzen Auflage innerhalb der 8.
5. bezeichneten Frist verhindert ist, so soll darin ein solcher Milderungsgrund liegen, daß
der Richter die Strafe bis auf die Hälfte des Maßes berabzusetzen berechtiyt ist, welche
erkannt worden sein würde, wenn das betreffende Blatt wirklich ausgegeben worden wäre.
8. 51.
Das Recht zur Verfolgung der, in diesem Gesebe vorgesehenen, durch die Presse be-
gangenen strafbaren Handlungen verjährt in sechs Monaten von dem Tage abgerechnet,
an welchem die Veröffentlichung Statt gesunden hat. (Es. 14 und 15.) 11.