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„Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Regierungsbehörde, so-
wie durch jede Handlung des Nichters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Been-
digung der Untersuchung oder die Verhaftung des Angeschuldigten betriftt.
Die Unterbrechung der Versährung gegen eine der verantwortlichen oder mitschul-
digen Personen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder Mitschuldigen
gegenüber, gegen welche der Antrag, Beschluß oder die sonstige unterbrechende Handlung
nicht gerichtet war.
Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an, begiunt eine neue Ver-
jährung von sechs Monaten.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen auf Schadenersap vor den Zloll-
gerichte#, noch die im Wege des Zivilprozesses wegen Veleidigung anhängig gemachten
Klagen. -
§.52.
Wird in einer Schrift der Thatbestand einer sirafbaren Handlung erkannt, so ist
durch das Urtel, selbst wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, die Vernichtung der
für strafbar erklärten Schrist, oder der für strafbar erklärten Tbeile derselben, sowie aller
zur Vervielfältigung benupten Formen und Platten auszusprechen.
Die Vernichtung erstreckt sich auf alle noch im Besitz des Verfassers, Druckers,
Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers befindlichen, oder an öfsentlichen Orten ausge-
legten Exemplare.
Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbesiand einer sirafbaren Handlung dar-
stellt, eine gerichtliche Verfolgung um deswillen nicht eingeleitet werden können, weil es
an einer verantworklichen Person im Bereiche der richterlichen Gewalt fehlet, so hat das
im Bezirke der Beschlagnahme zustänvige Gericht auf Antrag der Regierungsbehörde die
Vernichtung zu erkennen.
. 53.
Die Verbreitung von Druckschrijten, welche außerhalb des Fuͤrsienthums Neuß juͤn-
gerer Linie erscheinen, kann von dem Ministerium verboten werden.
.54.
Wer einem solchen, öfsentlich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote ent-
gegen, eine Druckschrift verkauft, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, aus-
stellt oder sonst gewerbemäßig vertheilt oder verbreitet, wird mit Geldbuße von zehn
bis Einhundert Thalern, oder mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu einem
Jahre bestraft.
Die Auwendung der durch die Verbreitung von Schristen strafbaren Inhalts et-
wa sonst verwirkten Strasen wird durch die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht