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2. Gesetz, das Vereins= und Versammlungsrecht betr.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch in Beziehung auf das Recht der Staatsangehörigen, Versammlungen
zu balten und Vereine zu bilden, zur Verhütung jedes Mibrauches in Uebereinstimmung.
mit der Landesvertretung Folgendes:
TII. 1.
Ven Versammlungen und Vereinen im Allgemeinen.
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Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen in geschlos-
senen Räumen zu versammelu.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder be-
rathen wrrden sollen, hat der Unternelmer mindestens vier und zwanzig Stunden vor
dem Beginne der Versanlmlung, unter genauer Angabe des Orta, der Zeit und des
Zweckes Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort.
eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde
nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung alo
vorschriftsmäßig angezeigt, nicht anzusehen. Dasselbe giln, wenn eine Versammlung die
länger als eine Stunde auogesehten Verhandlungen wieder aufnimmt.
C. 3.
Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenbeiren
bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und dad Namensverzeichniß der Mit-
glieder des Vorstandes und des Vereineo binnen drei Tagen nach dessen Stiftung, und
jede Aenderung der Statuten oder des Vorstandes ebenfalls binnen drei Tagen, nachdem
sie eingetreten ist, der Polizeibehörde zur Kenntnißnabme einzureichen, derselben auch auf
Erfordern jede darauf bezügliche Auckunft zu ertheilen. Die im Bestande der Mitglie-
der — außer dem Vorstande — eintretenden Personalveränderungen sind allmonatlich
bei der Polizeibehörde anzuzeigen.
Vei schon besiehenden Vereinen sind diese Verpflichtungen innerhalb acht Tagen nach
Bublikation dieser Verordnung zu erfüllen.