Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Ueber die Erfüllung dieser Vorschriften hat die Polizelbehörde sofort elne Beschel- 
nigung zu ertbhellen. 
8. 4. 
Wenn für die Versammlungen eines Pereins, welcher eine Einwirkung auf öffent- 
liche Angelegenheiten beabsichtigt, Zweck, Zelt und On, vermöge des Statuts oder eine 
besondern Beschlusses im Voraus genau festgestellt, und mit dem einen oder dem andern 
wenigstens vier und zwanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der 
Polizeibehörde gebracht worden find, so bedarf es einer besondern Anzeige, wie sic der §. 
2 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht. 
8. 5. 
Die Polizeibehörden sind besugt, in jede Versammlung, in welcher öffentliche Ange- 
legenheiten erörtert oder berathen werden sollen, ainen oder zwei Polizeibeamte vder eine 
oder dwei andere Personen als Abgeordnete zu send 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Tulhgrtcene si sind, nur unter ausdrücklicher 
Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so 
müssen sie dem Vorsipenden ihre Legitimation vorzeigen. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch auf Erfor- 
demn durch den Vorsitzenden Auskunst über die Person der Redner gegeben werden. 
8. 6. 
Niemand darf in einer Versammlung (F. 2) bewaffuet erscheinen, mit Ausnahme der 
im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
Versammlungen, die unter Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Para- 
graphen enthaltenen Bestimmungen Statt finden, oder in denen Anträge und Vorschläge 
erörtert oder Aeußerungen gethan werden, die an und für sich eine Verlehung der Strak- 
gesete oder eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten und 
nicht sogleich von dem Vorsigenden mit Erfolg zurückgewiesen werden, können, unter Vor- 
behalt der gerichtlichen Anzeige und Untersuchung, von den Abgeordneten der Obrigkel 
sofert aufgelöst werden. 
Diese Auflösung muß in allen Fällen Statt finden, wenn in der Versammlung Be- 
wafsnete erscheinen, die der Aufforderung des Abgeorducten der Obrigkeit entgegen nicht 
sofort entfernt werden, oder wenn die Versammlung sonst eine die öffentliche Ruhe und 
die gesetzliche Ordnung gefährdende Haltung annimmt. 
8. 8. 
Sobald ein Abgeordneter der Pollzeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt 
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