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hat, sind alle Amvesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Die Auflösung kann ns-
thigen Falls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.
8.9.
Sind dle Thatsachen, welche zur Auflösung der Versammlung Veranlassung gegeben,
oder bei oder in Folge der Auflösung Statt gesunden haben, nach dem rmessen der Polizeibe=
börde zur Einleitung eines Strafverfahrens geeignet, so kann sie, wenn es sich von den
Versammlungen eines Vereins handelt, dessen fernere Versammlungen vorläufig untersa-
hen. Die Sache muß jedoch in diesem Falle binnen acht und vierzig Stunden der zu-
ständigen Behörde zur weitern Versolgung übergeben werden.
Wird in Folge dessen ein Strasverfabren wirklich eingeleitet, so bleiben die Ver-
sammlungen bio zur ergangenen rechtskrästigen Entschridung ausgesett.
Das Gerlcht kann in seinem Erkenntnisse die gänzliche Schließung des Vereins an-
ordnen.
Vereine, die andere, als die in ihrem Statute angegeben Zwecke verfolgen, oder sich
zur Erreichung derselben anderer als der dort angegebenen Mittel bedienen, können, vor-
behältlich der dadurch gesetzlich etwa vemvirkten Strafen, durch eine motivirte Verfügung
der Polizeibehörde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorläufig ge-
schlossen werden.
Die Polizeibehörde hat die weitere Untersuchung der zuständigen Jusüizbehörde, wel-
cher gleichzeitig Mittheilung von dem gefaßten Beschlusse zu machen ist, zu überlassen,
und von dieser sind binnen 11 Tagen die Akten dem Landesjustizkolleglum zur endgul-
ligen Entscheidung der Frage vorzulegen, ob eine Abweichung von den im Statut an-
gegebenen Zwecken und Mitteln wirklich Statt gefunden hat, oder nicht. Wird diese
Frage bejahend entschieden, so muß das Gericht gleichzeirig die definitive Schließung des
Verelnes auoßyrechen.
Täi. II.
Ven politlschen Vereinen insbesendere.
8. 11.
duͤr politische Vereine gelten außer den vorhergehenden Paragraphen noch folgende
Beschränkungen:
". Sie dürfen nicht mit Vereinen gleicher Art zu gemelnsamen Zwecken in Ver-
bindung treten, insbesondere nicht durch Komités, Ausschüsse, Zentralorgane
oder ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen Schristenwechfel.
b. Von der Berechtigung zur Theilnahme an solchen Vereinen oder Versamm-
lungen find gänzlich ausgeschlossen: