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men laͤßt, oder an den Versammlungen von Vereinen Theil nimmt, oder darln als Red-
ner auftritt, hat Geldbuße von ·fuͤnf bis funfzig Thalern verwirkt.
8. 21.
Wer an einem Auszuge oder an einer Versammlung unter freiem Himmel Theil
nimmr, zu welcher die nach dem gegenwärtigen Gesetze erforderliche Genehmigung nicht
ertheilt ist, wird mit einer Geldbuße von einem bis fünf Thalern bestraft.
Wer zu einer solchen Versammkung ader zu einem selchen Aufzuge vor Eingang
der obrigkeltlichen Erlaubniß auffordert oder auffordern läßk, oder darin als Ordner, Lei-
ter oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von fünf bis sunfzig Thalern oder mit
Gesängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
Diese Strafen sind jederzeit verwirkt, wenn die Versammlung oder der Aufzug in
Sltädten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, oder wenn eine Volksversamm-
lung in den Jällen des §. 1/1. Statt gefunden bat.
In allen andern Jällen sind die Theilnehmer und selbst diejenigen, welche als Red-
ner aufgetreten sind, nur dann strafbar, wenn die Versagung der Genehmigung oder das
nachträgliche Verbot vorher öffentlich oder den Theilnebmern besonders bekannt gemacht
war.
Wird die Nichtgenehmigung oder das Verbot während der Versammlung oder wäh-
kend des Auszuges selbst bekannt gemacht, so kann sich wegen seiner spätern Betheiligung
Niemand mit Unkenntniß der Nichtgenehmigung oder des Verbotes entschuldigen.
g. 22.
Wer gegen das Verbot des §. 6. in ciner Versammlung bewaffnet erscheint, wird
mit Gefängniß bis zu secho Monaten oder mit verhälmißmäßiger Arbeitshaussirafe belegt.
g. 23.
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Wassen zu erscheinen, oder die Auffor=
derung hierzu verbreiten läht, oder in einer Versammlung Waffen auskheilt, hat Arbeits-
bauostrase bis zu zwei Jahren verwirkt.
TI V.
Gerichtszustänrig kein-.
. 21.
Die in dieser Verordnung mit Strase bedrobten Handlungen werden von den Kri-
minalgerichten untersucht und in erster Instanz von dem Landeouslizkollegium, in zweiten
ron dem Oberappellationsgericht zu Jenn abgeurthcilet, ohne Rücksicht auf die Höhe der
für die Kompetenz beider Behörden in Strassachen sonst maßgebenden Gesep.