Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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dann einzutreten; wenn Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit der bewirkten An- 
gaben vorliegt. 
S. 11. 
3) Jährliche Revislon der Steuerbeträge. 
4. die festgestellten terminlich n Steuerbeiträge der einzelnen Steuerpflichiigen bleiben. 
auf die Dauer eines Kalenderjahrs unverändert, sofern sie nicht während desselben 
nach den in den S§. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen in Abgang kommen, er- 
mäßigt werden oder zu erhöhen lind. 
b. Bei Ablauf des Kalenderjahrs sind die Gewerb= und Personalsteuer-Kataster in 
Bezug sowohl auf die Vollständigkeit der sleuerpflichtigen Individuen, als auf die 
Angemessenheit der von ihnen zu enttichtenden Steuerbeträge durch einc nach den 
Bestimmungen des §. 9 zu bildende Kommission einer sorgsältigen Revision zu 
unkerwerfen, wobel die in S. 10 getroffenen Bestlmmungen ebenfalls Anwendung 
finden. . 
c. Nur denjeulgen Personen, welche in Folge der Revision vom Beginn des neuen 
Kalenderjahrs an entweder neuerdings mit Steuer belegt, oder mit derselben in 
Abgang gebracht oder mit elnem höheren oder niedrigeren terminlichen Beitrage 
angesehzt worden sind, ist hiervon durch die Rreissteuereinnahme Nachricht zu er- 
theilen; bis dahin haben sie, vorbehältlich der nachträglichen Ausglelchung, ebenso 
wie die übrigen Steuerpflichtigen, denen eine Benachrichtigung ulcht zugeht, die 
früher festgestellten Beträge zu den ausgeschriebenen Terminen unverändert fonzu- 
entrichten. 
K. 12. 
4) Abrundung der Stenerbeträge. 
Wenn sich bei der Feststellung des von einem Steuerpflichtigen zu entrichtenden ter- 
minlichen Beitrags an Gewerb= und Personalsteuer in der Summe dieses Beltrags Bruch- 
Ffennige ergeben, so sind dieselben abzustreichen. 
8. 13. 
C. Bon Reklamationen. 
1) Antrag auf Revision durch den Kreisrath. 
r. Binnen vier Wochen von dem Tage der Auslegung des Entwurss des Onekata- 
siers, und in dem Falle des §. 11 c., von dem Tage an, an welchem dem Sien 
erpflichtigen der Betrag der von thm terminlich zu entrichtenden Steuer von Sei- 
ten der Steuerbehörde schriftlich oder mündlich bekannt gemacht worden ist, kann 
verselbe, wenn er sich für beschwert erachtet, unter Angabe seiner Beschwerdegründe,
	        
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