Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

50. 
die er jedoch auf Erforderu schristlich einzubringen und sedenfalls gebörig nachzu- 
wei##n hat, bei dem betreifenden Kreisrath auf Revision antragen. 
1. Erfoln dieser Antrag erst nach Verlauf obiger Frist, so ist er — unbeschadet der 
alobaldigen Berichtigung von Rechnungsfehlern #ü bei der nächsten jährlichen 
Staeuerrevion in Erwägung zu ziehen und zu dem Ende vom Kreisrath dem Ge- 
meindeverstand zuzufenigen. Eine Ab= und Zugutrechnung auf das abgelaufene 
Jalt finder jedech solchen Falls nicht Stan. 
8. 11. 
2) Versfahren bei dem Kreisrath. 
Bei rechtzeitig angebrachter Reklamation hat der Kreisratb 
1) wenn blos die Aerichligung eines augeblichen Nechnungesehlers bezwecht wird, obnt 
Weiteres das Erforderliche zu veriügen 
2) wenn die Beschwerde gegen eine We unrichtige Anwendung eines in diesem 
(Gesehe oder in dem ihm beigefügten Tarifen voxgeschriebenen terminlichen Steuer- 
sabes gerichtet ist, die erforderlichen Erörterungen, da nötbig unter Mitwirkung 
des betreffenden Ortoschätzungepersonals anzustellen und nach Maßgabe des Ergeb- 
nisses zu entscheiden; « 
ThivetmsichdieBeschwerdeanfeinellebekschåpungoderdieEinfchähnngiakinet 
nichtentsprechendenUnletabtbeiluagdkkSteuerbezieht,dasOktofchåpnngøpkkfonal 
unterMiuheilungdcooomReklanmntmzuthgkündtmgdekRctlamatlonBcii 
gebrachtcnzutabermaligenSchåputtgznveranlassen-Wetdagegmimzallecis 
netfolckkmBefchwckddfübnmgdicRepanitiondmchAuofchüsscvouGewekbogenoss 
§9c.cksolgk,foislvondemsltcisrthkinSchicdsgekichtlnfolgeitdeerlfezu 
bilden-EdhatnämlichdcchklantantuudchbcctjsffkndeGrwckbsgcnoffctt-AW- 
sit-Ißie9cchicdmünneszernennen,undroh-nichcrscekesolcheausdctchiht 
IenuskernbogcnofennchnemwasdcmlqncmstuttAusschafymelngkstattet 
ist.- Hierzu wählt der Kreisrath den Olmann, und es hat sodann das Schieds- 
gericht, welchem das vom Reklamamen zur Unterstützung seiner Reklamarlon Vor- 
gebrachte mitzukheilen ist, über leyxere zu enticheiden. Je nach dem Ergebnisse 
dieser schiederichterlichen Entscheidung oder der erstgedachten Nevision des Ortsschäp- 
ungspersonals ist dann, wenn danach die terminliche Steuer um mehr als ein 
Zebutheil steigt oder fällt, der Steuerbetrag abzuändern, außerdem aber der Ne- 
klamank absällig zu beschelden. 
8. 15. 
3) Rekurs an das Ministermm. 
Binnen einer zehntägigen Präklusivfrist nach Eröffnung des kreisräthlichen Bescheids 
kaun Berufung auf Entscheldung des Ministeriums eingelegt werden.
	        
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