(V
8. 16.
4) Wirkung der Rechtsmittel.
Durch Mevisionsamräge und Rekurse gegen die Ansätze und die Einziehung von
Gewerb= und Personalsteuerbeiträgen erleidet die leptere, vorbehältlich der nachher
erforderlichen Berichtigung, keinen Aufschub.
Die Zurückerstattung bereits erlegter Abgabenbeträge kann, mit Ausnahme nach-
weislicher Rechnungsfebler, nur für das Jahr, und beziehentlich bio zu solchem
zurück Statt finden, innerhalb dessen die Reklamation erfolgt ist.
S
8. 17.
5. Rellamatienen, welche die Eigenschaft von Befreiungs= und Ermähigungsgesuchen haben.
Wenn umeer dem Namen von Nevisionsanträgen Vorstellungen gemacht werden,
welche in den Bereich der in dem §. 7 b. getroffenen Bestimmungen über zeitweilige Be-
freiungen und Ermäßigungen fallen, sind dieselben als Gesuche um solche Befreiungen
oder Ermäßigungen, und nicht als Reklamationen zu bebandeln, zu erörtern und von
dem Ministerium zu erledigen. «
§.ls.
6Hjostc11gcltung.
Werden Reklamationen in allen Instanzen für unbegründet erfunden, so ziebt dieß
die Abstattung der durch fie bei dem Kreieratb veranlaßten Kosten nach den für die un-
teren Gerichtsbebörden geltenden Sportelsätzen nach sich.
D. Vo Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten.
8. 19.
1, Begriff der Sienerhinterziehung.
Eine Hinterziehung der Gewerb= oder Personalsteuer begebt:
a. Wer den Betrieb eines steuerbaren Gewerbes, oder das Verhaltniß, welches ibn zur
Versonalsieuer verpflichtei, auf Befragen ableugnet und bierdurch der Steuer ent-
weder gänzlich sich entzieht, oder einen geringeren Ansah veranleßt aleo von ihm
den Vorschriften diesed Gesehes nach zu entrichten gewesen wäre;
Wer üter den Umfang seineé Gewerbsletriebs oder über andere Verhälmnisse, ven
welchen die Bestimmung des Steuerbeitrags abhängig ist, sich erwiesener Mahen
wissentlich unrichtige Angaben hat zu Schulden kommen lassen, durch welche das
Steuerinteresse verkürzt worden #t, oder doch, falls die Unrlchtigkelt nicht entdeckt
worden wärt, verkürzt worden sein würde;
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