Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 121.
1) Verordnung über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
Zu Ausführung des 6. 5 des Scaatsgrundgesetzes vom 14. April d. J. und in
Uebereinstimmung mit den bei Gelegenheit der Verbandlungen über eine allgemeine Konven-
tion wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen unter den deutschen Bundesregierun-
gjen getroffenen Verabredungen verordnen Wie über den Erwerb nnd Werlust der Seaats=
angebörigkeit in Unsern Landen nach vernommenem Beirathe des ersten ordentlichen Land=
tags Folgendes:
1.
Die Eigenschaft als Staatsangehöriger Unsers Fuͤrstenthums wird begruͤndet:
1) durch Abstammung (. 2), "
2) durch Legitimation (5. 3),
3) durch Verheirarhung (6. 4) und
4) durch Verleihung (§6. 5 u. f.)
Die Adoptson bar für sich alleln dlese. Wirkung ulche.
. 2.
Jedes eheliche Kind eines Seaatzangehörigen erlangt dieselbe Eigenschaft, ouch wenn
es im Auslande geboren ist.
Unebeliche Kinder solgen der Muteer.
Ausgegeben am 26. Mai 1852. 1-