Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

Gesetzsammlung 
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. 
No. 121. 
  
1) Verordnung über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
Zu Ausführung des 6. 5 des Scaatsgrundgesetzes vom 14. April d. J. und in 
Uebereinstimmung mit den bei Gelegenheit der Verbandlungen über eine allgemeine Konven- 
tion wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen unter den deutschen Bundesregierun- 
gjen getroffenen Verabredungen verordnen Wie über den Erwerb nnd Werlust der Seaats= 
angebörigkeit in Unsern Landen nach vernommenem Beirathe des ersten ordentlichen Land= 
tags Folgendes: 
1. 
Die Eigenschaft als Staatsangehöriger Unsers Fuͤrstenthums wird begruͤndet: 
1) durch Abstammung (. 2), " 
2) durch Legitimation (5. 3), 
3) durch Verheirarhung (6. 4) und 
4) durch Verleihung (§6. 5 u. f.) 
Die Adoptson bar für sich alleln dlese. Wirkung ulche. 
. 2. 
Jedes eheliche Kind eines Seaatzangehörigen erlangt dieselbe Eigenschaft, ouch wenn 
es im Auslande geboren ist. 
Unebeliche Kinder solgen der Muteer. 
Ausgegeben am 26. Mai 1852. 1-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.