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den Hinterziehungen gehört in erster Instanz vor die Zlvilgerlchtsbehörde desjeni-
gen Orts oder Gerichtsantheils, wo sich der Uebertreter bei Entdeckung des Ver-
gebens außhält.
In zweiter und letzter Instanz hat das Appellationsgericht zu erkennen.
Das Ministerium ist befugt, aber nicht verpflichtet, in einziger Instanz zu erörtern
und zu erkennen, falld der Angeschuldigte selbst vor dem Beginn der richterlichen
Untersuchung hierauf den Autrag richtct.
. Ueber Ordnungewidrigkeiten, insoweit selbige nicht mit Hinterziehungen konkurriren,
bat in erster Instanz nach vorgängiger hinreichender Erörterung derselben der
Kreivratb, in zweiter und letzter das Ministerium zu entscheiden.
E. Von der Erhebung und Einrechnung der Steuer.
1) Durch die Behörden.
Die Gewerb= und Personalsteuer wird, gleich der Grundsteuer# zu den durch die
Verwilligung und das Steuerausschreiben bestimmten Terminen sällig und von den
Onsssteuereinnehmern nach den von den Kreissterereinnahmen ihnen zu ertheilenden
Heberegister erhoben und an die Rreissienereinnahmen abgeliefert.
. Ausgenommen hierven sind die von den Gewerbetreibenden 10. Unterabtheilung
zu erlegenden Gewerbsieuern, welche vor jedeomaliger Eröffnung des steuerbaren
Gewerbebetriebs an die Rrciesteuereinnahme zu bezahlen sind, in deren Bezirk der
S#uerpflichtige sich aufhält oder den Betrieb seines Gewerbes beginnt.
Die Rreissteuerreinnahmen haben die Rechnungen über die nach a aufkommen-
den Gewerbe= und Personalstenern mil terminlichen Negistem, die näch b vorsteh-
end erhobenen Gewerkstenern mit jährlichen Registern zu führen und den jährli-
chen Gesammtbetrag der gedachten Stkeuern zur Hauptstaatskasse abzuliefern.
8. 26.
2) Vermiltelung Anderer.
.In den Fällen, wo mit Bewilligung des Ministeriums einer Gewerbsgenossenschaft
die Repartitien und Vertretung der auf sie fallenden terminlichen Gesammssteuer=
summe vbliegt, ist die Erhebung der Individualsteuern und deren Ablieserung on
die Ortssieuereinnahme in voller Summe zur Verfallzeit von der Genossenschaft
durch einen von ihr selbst zu wählenden Einnehmer zu besorgen.
Dienstherrschasten haben den von ihren Dienstleuten, Fabrikherren den von ihren
in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrlkarbeitern und andere Gewerbekrei=
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