Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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bende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbeitrag einzuziehen und an 
den Ortesteuereinnehmer abzuliesern, dabei aber demselben die etwaigen Restanten 
anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann eine direkte Einzlehung der Steuerbeträge 
durch die Steuerbehörde eintritt. 
e. Die Personalsteuer solcher Steuerpflichtiger, welche stehende Bezüge aus der Siaatt- 
kasse empfangen, kann bei Auszahlung der Lepteren innebehalten werden. 
g. 27. 
3) Gebühren der Onsssteucreinnehmer. 
Die den Ortssteuereinnehmern wegen ihrer Obliegenheiten bezüglich der Gewerb- 
und Personalsteuer zuzubilligenden Gebühren sind durch das Ministerium zu orduen. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
§ 28. 
A. Gewerbesieuer. 
1) Vorbemerkungen. 
4Wer ein im Nachsichenden nicht als steuerfrei bezeichnetes Gewerbe selb stständig be- 
weibt oder betreiben läßt, ist in derjenigen Unterabtheilung steuerpflichtig, welcher 
sein Gewerbe nach der Natur und Beschaffenheit des Betriebes angebörct. 
u Wer mebrere Gewerbe selbüständig betreibt, hat — dasern nicht eins oder das an- 
dere derselben nach dem Ermessen der Abschäbzuungsbehörde lediglich als Nebenge- 
schäft zur Unterü###ung des Hauptgererbes dient, und als Theil des Lettern an- 
zuseben ist, — die Gererbsteuer nach den für ein jedes diesei Gewerbe geordne- 
ten Abgabensätzen zu entrichten. 
Findet sich für ein Gewerbe ein Steueransatz nicht auodrücklich ausgeführt, so ist 
ein solcher nach Verhältniß der ausdrücklich benanmten Gewerbe und durch die 
Abschäßungsbehörde auszuwersen. 
A Wenn ein Gewerbe von melrreren Tleiluehmern in Gesellschaft als Kompagnie- 
oder Aktiengesellschaft belrieben wird, ist nur Ein Steuersatz für das gesammte Ge- 
schäft auszuwerfen. 
. Bei Kompagniegeschäften, welche aus erklärten Theilnehmern bestehen, sind die eln- 
zelnen Theilbaber zu Entrichtung des Steuerbeltrags solidarisch verbunden, olme 
auf die Rechtswohltbat der Vorausklage, oder Theilung Anspruch machen zu kön- 
nen. Die Zahlung des Einen befreir den Andern. 
. Die Entrichtung der Gewerbsteuer ertheilt keincewegs dle Besunuiß zum Berriebe 
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