Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

* 
* 
87 
h. Die vorstebend genannten Maximalsätze sind in Fällen eines ungewöhnlich starken 
Geschäftobetriebo angemessen zu steigern. 
c. Branntweinbrenner und Bierbrauer, welche von ihnen selbst oder von Andern te- 
reitete Getränke ausschenken, sind in gegenwärtiger Unterabtheilung ebenfalls steuer- 
Fflichtig. 
4. Der in den Städten und auf dem Lande ausgenbte Reiheschank ist seltst dann, 
wenn Befugnisse, welche die Grenzen des eigentlichen Bierschanko überschreiten, nicht 
mit ilm zugleich ausgeübt werden, gewerbesteuerbar. 
c. Bäcker, welche als solche in der J. Unterabtheilung Gewerbsteuer zu erlegen haben, 
find, wenn sie zugleich geistige Getränke verabreichen, auch in der dritten Unterab- 
theilung mit einem terminlichen Beilrage von 2 Sgr. 6 Ml. bis 7 Sgr. 6 Mf. 
zu vernehmen. 
s. Kaufleute, welche mit Genußartikeln handeln, haben nur dann auch in der drinten 
Unterabiheilung Gewerbsteuer zu erlegen, wenn sie zum Genuß an Ort ud Stelle 
ein Lokal halten. 
E. Posimeister, und Posthalter, welche nur Postpassagiere oder deren Angehörige be- 
berbergen und beköstigen, haben deshalb Gewerbsieuer nicht zu entrichten. 
8. 37. 
5) Vierte Unterabtheilung. 
Brannwelnbrenner, Vierbrauer, Fleischer und Bäcker. 
Für die Gewerbsteuer der Vranntweinbrenner und Bierbrauer dient die von den- 
sellen zu entrichtende indirckte Steuer dergestalt zum Maßstabe, daß bei Branut- 
weinbrennereien und Bierbrauereien, von denen fünf Jahre hindurch ziemlich gleiche 
Summen an Maisch= und Biersteuer zu entrichten gewesen sind, auf je zwölf 
Thaler der durchschnittlich in Einem Jahre bezahlten indirekten Steuer 
die Branntweinbrenner: 
drei Pennige, 
die Bierbrauer: 
sechs Pfennige, 
au terminlicher Gewerbsteuer zu erlegen haben. 
Bei anderen Vranntweinbrennereien und Bierbrauereien, bei denen eine termin- 
liche Gewerbsteuer nach den vorsichenden Bestimmungen unter a#nicht festgestellt 
werden kann, ist die Gewerbsteuer jedesmal bei der steueramtlichen Feststellung der 
zu entrichtenden Maischsteuer an das Steucramt in folgender Maße (c) abzugeben. 
.In einem solchen Falle (1) find auf je 12 Thalern der Malsch= und Biersteuer 
von einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.