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h. Die vorstebend genannten Maximalsätze sind in Fällen eines ungewöhnlich starken
Geschäftobetriebo angemessen zu steigern.
c. Branntweinbrenner und Bierbrauer, welche von ihnen selbst oder von Andern te-
reitete Getränke ausschenken, sind in gegenwärtiger Unterabtheilung ebenfalls steuer-
Fflichtig.
4. Der in den Städten und auf dem Lande ausgenbte Reiheschank ist seltst dann,
wenn Befugnisse, welche die Grenzen des eigentlichen Bierschanko überschreiten, nicht
mit ilm zugleich ausgeübt werden, gewerbesteuerbar.
c. Bäcker, welche als solche in der J. Unterabtheilung Gewerbsteuer zu erlegen haben,
find, wenn sie zugleich geistige Getränke verabreichen, auch in der dritten Unterab-
theilung mit einem terminlichen Beilrage von 2 Sgr. 6 Ml. bis 7 Sgr. 6 Mf.
zu vernehmen.
s. Kaufleute, welche mit Genußartikeln handeln, haben nur dann auch in der drinten
Unterabiheilung Gewerbsteuer zu erlegen, wenn sie zum Genuß an Ort ud Stelle
ein Lokal halten.
E. Posimeister, und Posthalter, welche nur Postpassagiere oder deren Angehörige be-
berbergen und beköstigen, haben deshalb Gewerbsieuer nicht zu entrichten.
8. 37.
5) Vierte Unterabtheilung.
Brannwelnbrenner, Vierbrauer, Fleischer und Bäcker.
Für die Gewerbsteuer der Vranntweinbrenner und Bierbrauer dient die von den-
sellen zu entrichtende indirckte Steuer dergestalt zum Maßstabe, daß bei Branut-
weinbrennereien und Bierbrauereien, von denen fünf Jahre hindurch ziemlich gleiche
Summen an Maisch= und Biersteuer zu entrichten gewesen sind, auf je zwölf
Thaler der durchschnittlich in Einem Jahre bezahlten indirekten Steuer
die Branntweinbrenner:
drei Pennige,
die Bierbrauer:
sechs Pfennige,
au terminlicher Gewerbsteuer zu erlegen haben.
Bei anderen Vranntweinbrennereien und Bierbrauereien, bei denen eine termin-
liche Gewerbsteuer nach den vorsichenden Bestimmungen unter a#nicht festgestellt
werden kann, ist die Gewerbsteuer jedesmal bei der steueramtlichen Feststellung der
zu entrichtenden Maischsteuer an das Steucramt in folgender Maße (c) abzugeben.
.In einem solchen Falle (1) find auf je 12 Thalern der Malsch= und Biersteuer
von einem