Die Anzahl der Umschläge betrug
2 Dieselbe stimmte mit der Zahl der nach der Wählerliste denjenigen
23 Wählern zustehenden Stimmen ÜUberein, neben deren Namen in der Liste der
9En. Abstimmungsvermerk gemacht war.
s Dieselbe war um als die Zahl der nach der Wähler-
53 liste denjenigen Wählern zustehenden Stimmen, neben deren Namen in der Lisle
22 der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit,
lwelche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient folgendes:
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Um-
schlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahlvorsteher übergab, der
ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimm--
zektel nebst Uunschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrte.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt,
in bas Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugesallene Stimme und zählte
die Stimmen laul. In gleicher Weise führte der Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem
Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokolle beigesügt wurde
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungüllig erklärt:
weil die Stimmzeltel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag übergeben
worden waren (8 20 Ziffer 1 der Vahordnung,
die Stimmzeltel Nr.
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag
Übergeben worden waren (§ 20 Ziffer 1 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
3. well die Stimmzeitel nicht von weißem Papier waren (5 20 Ziffer 2 der
Wahlordnung),
die Stlmmzeltel Nr.
4. weil die Stimmzeltel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 20 Ziffer 3
der Wahlordnung),
die Stimmzetiel Nr.
5. weil die Stimmzeltel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten (§ 20 Zisser 4
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.