Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Die Anzahl der Umschläge betrug 
  
  
2 Dieselbe stimmte mit der Zahl der nach der Wählerliste denjenigen 
23 Wählern zustehenden Stimmen ÜUberein, neben deren Namen in der Liste der 
9En. Abstimmungsvermerk gemacht war. 
s Dieselbe war um als die Zahl der nach der Wähler- 
53 liste denjenigen Wählern zustehenden Stimmen, neben deren Namen in der Lisle 
22 der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, 
lwelche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient folgendes: 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Um- 
schlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahlvorsteher übergab, der 
ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimm-- 
zektel nebst Uunschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrte. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, 
in bas Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugesallene Stimme und zählte 
die Stimmen laul. In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem 
Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokolle beigesügt wurde 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungüllig erklärt: 
weil die Stimmzeltel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag übergeben 
worden waren (8 20 Ziffer 1 der Vahordnung, 
die Stimmzeltel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
Übergeben worden waren (§ 20 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
3. well die Stimmzeitel nicht von weißem Papier waren (5 20 Ziffer 2 der 
Wahlordnung), 
die Stlmmzeltel Nr. 
4. weil die Stimmzeltel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 20 Ziffer 3 
der Wahlordnung), 
die Stimmzetiel Nr. 
5. weil die Stimmzeltel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten (§ 20 Zisser 4 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.