Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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weil aus den Stimmgelteln die Person des Gewählten nicht unzweiselhaft zu 
erkennen war (§ 26 Ziffer 5 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lautelen (8 20 Ziffer 6 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
6. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehall gegenüber dem 
Gewählten enthlelten (§ 26 Zisfer 7 der Wahlordnung), 
die Stimmzeitel Nr. 
Außer Berülcksichtigung mußten gemäß § 26 Abs. 2 der Wahlordnung 
— 
### 5 7 Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen 
mß . lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr. 
—* - 
Mehrere gleichlautende Stimmzeltel sanden sich in den Umschlägen Nr. 
und wurden je als ein Stimmzeltel gezählt.“) 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. *r 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzetiel, hinsichtlich deren sich die nach- 
stehenden Bebenten ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes 
für gültig erklärt 
1. Sumnmhzerte. Nr. 
2. Stimmzctiel Nr. 
W½ge sämtlichen vorbezeichneten Stimmzetiel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer 
—ie- des Wahlvorstandes bedurft hatle, wurden mit sorllaufenden, den vorsichend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Prolokolle beigefügt. 
* Zahl der Stimmen betrng 
ültige Stimmzettel sowie luier Berücksichligung gelassene 
unschisge voren vorhandden 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträglt also 
Es haben erhalten: 
Veispielsweise (Gutsbesiher ort !•n in „orne —1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. v. 10. 
Angabc, die zu) 11. 12. 13. 11. l5. 18. . 20. 21. 22. 28. 24. 25. 20. 27. 28. 
durchstreichen ist. 20. 30. 81. zusammen 31 Stimmen.) 
  
*) Das Unzutressende ist zu durchstreichen.
	        
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