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weil aus den Stimmgelteln die Person des Gewählten nicht unzweiselhaft zu
erkennen war (§ 26 Ziffer 5 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lautelen (8 20 Ziffer 6
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
6. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehall gegenüber dem
Gewählten enthlelten (§ 26 Zisfer 7 der Wahlordnung),
die Stimmzeitel Nr.
Außer Berülcksichtigung mußten gemäß § 26 Abs. 2 der Wahlordnung
—
### 5 7 Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen
mß . lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
—* -
Mehrere gleichlautende Stimmzeltel sanden sich in den Umschlägen Nr.
und wurden je als ein Stimmzeltel gezählt.“)
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. *r
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzetiel, hinsichtlich deren sich die nach-
stehenden Bebenten ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes
für gültig erklärt
1. Sumnmhzerte. Nr.
2. Stimmzctiel Nr.
W½ge sämtlichen vorbezeichneten Stimmzetiel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer
—ie- des Wahlvorstandes bedurft hatle, wurden mit sorllaufenden, den vorsichend
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Prolokolle beigefügt.
* Zahl der Stimmen betrng
ültige Stimmzettel sowie luier Berücksichligung gelassene
unschisge voren vorhandden
Die Zahl der gültigen Stimmen beträglt also
Es haben erhalten:
Veispielsweise (Gutsbesiher ort !•n in „orne —1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. v. 10.
Angabc, die zu) 11. 12. 13. 11. l5. 18. . 20. 21. 22. 28. 24. 25. 20. 27. 28.
durchstreichen ist. 20. 30. 81. zusammen 31 Stimmen.)
*) Das Unzutressende ist zu durchstreichen.