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für deren Bedeutung vermitteln sollen (Einführungsvorlesungen), sind regelmäßig
für das erste Semester bestimmt.
II.
Die Zahl der praktischen Uebungen, an denen die Studierenden teilzu-
nehmen haben, wird auf vier erhöht; die Fächer können die Studierenden nach
eigenem Ermessen bestimmen.
III.
§ 3 Abs. 3 der Vorschriften über die juristischen Prüfungen usw. wird
durch Ziffer I und II nicht berührt.
IV.
Für die mündliche Prüfung ist folgendes zu beachten:
1. Die Rechtskandidaten sollen sich nicht nur über die erforderlichen
Rechtskenntnisse, sondern namentlich auch über die Befähigung zu
deren praktischer Anwendung ausweisen.
Das geltende Recht muß im Vordergrunde stehen; doch sind auch
auf diesem Gebiete Fragen über nebensächliche Einzelheiten zu ver-
meiden.
In jeder Prüfung sind eingehende Fragen auch über Staatsrecht
zu stellen; auch das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht, sowie
die Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und der Finanzwissenschaft
sollen regelmäßig zum Gegenstande der Prilfung gemacht werden.
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V.
Vor dem 1. Oktober 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zulassung
zu der ersten juristischen Prlfung nicht deshalb versagt werden, weil er nicht an
mehr als drei praktischen Uebungen teilgenommen hat.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 9. September 1913.
* Heinrich XXVII.
K. Graesel. Ruckdeschel.