Gesetzlammlung
für das
Firstentum Reuß jängerer Linie.
No. 828.
Inhalt: Ministerialbelanntmachung zur Ausführung des Reichs, und Staatsangehörigleitsgesebes vom
22. Juli 1913.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1913
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 589).
1. Im Sinne des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vergl. auch
§5 39 Abs. 2 desselben) sind:
I. „Landegzentralbehörde“ das Fürstliche Ministerium, nach §§ 27, 28 das
Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere,
2. „Höhere Venvaltungsbehörde“ für die Erteilung der Einbürgerungs-
urkunden in den Fällen der §§ 8, 12, 13, das Fürstliche Ministerium,
Abteilung für das Innerc, im übrigen das Fürstliche Landratsamt,
3.,zuständige Behörde“ nach § 25 Abs. 2 das Fürstliche Ministerium, Ab-
teilung für das Innere,
4. „Militärbehörde“ nach §§ 22 Abs. 1 Ziff. 3, 26 Abs. 3, 32 Abs. 3 für
Offiziere die Gencralkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos.
II. Soweit nach § 10 Abs. 1 der Rekurs zugelassen ist, regelt sich die
Zuständigkeit nach Abschnitt ll des Gesetzes über das Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsverfahren vom 17. Juli 1912 (G. S. Bd. XXVIII S. 67).
Ausgegeben am 17. Dezember 1913. 22