Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Das Landrarsamt hat die Anträge auf Aufnahme, Einbürgerung oder 
Entlassung in den im § 40 Abs. 1 bezeichneten Fällen, soweit es ihnen nicht 
stattgeben will, dem Bezirksausschuß bezw. dessen Deputation zur Entscheidung 
vorzulegen. Wird von diesen dem Antrage stattgegeben, so erfolgt die Aus- 
fertigung der Aufnahme-, Einbürgerungs= oder Entlassungsurkunden durch das 
Landratsamt, nachdem die Entscheidung des Bezirksausschusses unanfechtbar 
gewordru ist (6 18 des Gesetzes über das Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtoverfahren). 
III. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ausstellung von Staatsangehörig- 
keitsausweisen und Heimatscheinen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften 
(Amts= und Verordnungsblatt 1896 S. 434). 
IV. Die Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden, sowie die 
Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind vom 
1. Januar 1914 ab ausschließlich nach den vom Bundeerat festgestellten Mustern 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1913, Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 1201) auszustellen. 
Gera, den 13. Dezember 1913. 
Fürstlich Renß- Pl. Ministerlum. 
v. Hinllber.
	        
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