117
8 5.
Die Ermittelung der in die Wehrbeitragslisten A und B aufzunehmenden
Personen und Gesellschaften (68 4 bis 6, 8, 9 der Ausführungsbestimmungen)
und deren Eintragung in diese Listen erfolgt durch die Steuerämter nach den
dafür bereits erlassenen Anweisungen.
Die Anlegung der Listen erfolgt für die Bezirke der Bezirkseinschätzungs-
kommissionen und ist spätestens bis zum 31. Dezember d. Is. zum Abschluß
zu bringen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß Personen in den Listen weggelassen
sind, die aufzunehmen gewesen wären, so sind dieselben nachzutragen.
§D 6.
Nach Anlegung der Wehrbeitragslisten fertigt das Steueramt die nach
5 7 der Ausführungsbestimmungen erforderlichen Mitteilungen aus. In diese
Mitteilungen sind alle für die Veranlagung des Wehrbeitrags in Betracht
kommenden Nachrichten aufzunehmen, die den Stenerämtern auf Grund der Ein-
kommensteuerweranlagung bekannt bezw. aus den Einschätzungsregistern ohne
weiteres zu entnehmen sind. Besondere Erörterungen sind nicht anzustellen.
§ 7.
Die Oberbehörde erläßt spätestens bis zum 8. Januar 1911 im Amts-
und Verordnungsblatte und den am Sitze der Bezirkseinschätzungskommissionen
erscheinenden für öffentliche Bekanntmachungen der Behörden bestimmten Blättern
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen zum Zwecke
der Veranlagung des Wehrbeitrags (§ 15 der Ausführungsbestimmungen).
g 8.
Spätestens bis zum 15. Januar 1914 übersenden die Steueräniter den
in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen, von denen sie annehmen, daß
sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes ver-
pflichtet sind, kostenfrei einen Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffent-
lichen Bekanntmachung (§ 7). Die Uebersendung kann durch die Post erfolgen,
ein Zustellungsnachweis ist nicht erforderlich.
Alle anderen in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind bis
zum gleichen Tage zur Abgabe der Vermögenserklärung unter kostenfreier Zu-
*