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Findet er, daß Personen in der Wehrbeitragsliste weggelass sen sind, die
aufzunehmen zaren wären, so veranlaßt er ihre —“ in die Liste und
gegebenenfalls di ff 93 g g
8 14.
Die Bezirkseinschätzungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote
stehenden Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Vermögens-
erklärungen den Betrag des Vermögens des Beitragspflichtigen zu ermitteln.
Bei Eintragung der Ergebnisse der Veranlagung in die Spalten 3 bis 8
der Wehrbeitragsliste (—§ 2 Abs. 2) sind alle Einträge, die von der Vermügens-
erklärung abweichen, mit Rotstift zu unterstreichen.
§ 15.
Für die Berechnung des Wehrbeitrags vom Einkommen ist unbeschadet
der Vorschriften in §§ 42, 43 der Ausführungsbestimmungen die Einschätzung
zur staatlichen Einkommensteuer auf das Jahr 1014 maßgebend (§ 31 Abs. 1
Sat 1 und 2 des Gesetzes). Hat eine Einkommenfeststellung in Reuß j. L. wegen
Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts nach einem außerhalb Reuß j. L.
gelegenen Ort oder wegen Todesfalls nicht stattzufinden, so ist der Veranlagung
des Wehrbeitrags die Einschätzung des Beitragspflichtigen zur staatlichen Ein-
kommensteuer auf das Jahr 1913 zugrunde zu legen.
Bei einem Beitragspflichtigen, der zur Einkommensteuer nach dem Ver-
brauchsaufwand (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) veranlagt wird, ist der
Veranlagung des Wehrbeitrags nicht das der Steuerstuse, in der die Veranlagung
erfolgt ist, entsprechende Einkommen zugrunde zu legen, sondern das niedrigste
Einkommen der Steuerstufe, in der der Stenerpflichtige nach seinem wirklichen
Einkommen zu veranlagen sein wülrde. In allen Fällen einer Veranlagung unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes ist hierzu in den Einschätzungs-
registern auf das Steuerjahr 1914 die Summe des stenerpflichtigen wirklichen
Einkommens anmerkungsweise mit zu verlautbaren.
8 186.
Für die in die Wehrbeitragsliste eingetragenen Beitragspflichtigen, die
zur staatlichen Einkommensteuer in Abteilung 1 veranlagt werden, teilt das
Steueramt nach Eingang der Einschätungsregister dem Vorsitzenden der Bezirks-
einschätzungskommission das von den Ortseinschätzungskommissionen angenommene