Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Antragsteller nur eine binnen einer Frist von 4 Wochen bei dem Vorsitzenden 
anzubringende Beschwerde an das Fürstliche Landessteueramt zu. 
925. 
Gegen die Veranlagungs= und Feststellungsbescheide steht den Beitrags- 
pflichtigen die Berufung an die Berufungskommission (§ 42 des Einkommen- 
steuergesetzes) zu. 
Sie ist binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids 
bei der Behörde anzubringen, die den Bescheid ausgefertigt hat, und tatsächlich 
zu begründen. 
Das Steueramt legt die bei ihm eingehenden Berufungen unter Beifügung 
der Veranlagungsakten, in denen es zunächst den Tag der Zustellung des Ver- 
anlagungs= ober Feststellungsbescheids aktenkundig gemacht hat, alsbald dem Vor- 
sitzenden der Bezirkseinschätzungskommission vor. 
Dieser hat die nicht rechtzeitig oder ohne Angabe von Gründen ein- 
gehenden Berufungen als formell unzulässig zurückzmveisen (§ 41 Abs. 4 des 
Einkommensteuergesetzes), die Ubrigen übersendet er mit seiner gutachtlichen 
Aeußerung der Berufungskommission. 
Auf das Verfahren vor der Berufungskommission finden die 8§ 42 Abs. 5 
und 6, 43 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 bis 4, 44 des Einkommensteuergesetzes sinn- 
gemäße Amwendung. 
6 26. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage 
bei dem Oberverwaltungsgericht statt. 
§ 27. 
Die Erhebung des Wehrbeitrags erfolgt im unterländischen Bezirk durch 
die Fürstliche Hauptstaatskasse, im oberländischen Bezirk durch das Steueramt 
(Hebestellen). 
6 #6. 
Nach Ausfertigung der Veranlagungs= und Feststellungsbescheide (6 19) 
stellen die Steuerämter für jeden Veranlagungsbezirk das Wehrbeitragssollbuch 
(§ 60 der Ausführungsbestimmungen) mit tunlichster Beschleunigung auf und 
versehen es nach Aufrechnung in Spalte 4 mit der Feststellungsbescheinigung und 
einer Bescheinigung der Blattzahl. 
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