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Die Aufstellung des Sollbuchs erfolgt gemeindeweise entsprechend der
Einrichtung der Wehrbeitragsliste, die Eintragung der veranlagten Beitrags-
pflichtigen in der Reihenfolge, in der sie in die Wehrbeitragsliste aufgenommen
sind. Nach dieser Reihenfolge ist auch die Nummer des Sollbuchs auf den vor
dessen Aufstellung auszufertigenden Veranlagungsbescheiden anzugeben und zunächst
in Spalte 18 bezw. 12 der Wehrbeitragslisten einzutragen.
In die Sollbilcher ist für die dritte Abteilung (Zugänge an Wehrbeiträgen)
eine entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen.
Nach Feststellung des Sollbuchs hat das Steueramt dem Fürrstlichen
Ministerium, Abteilung für die Finanzen, anzuzeigen, welche Beträge an Wehr-
beitrag in den einzelnen Ortschaften des Bezirks veranlagt worden sind.
Die Wehrbeitragslisten werden alsdann unverzüglich an den Vorsitzenden
der Bezirkseinschätzungskommission zurilckgegeben.
Das Steueramt Gera übersendet die Sollblicher der Fürstlichen Haupt-
staatskassenvemvaltung.
8 20.
Die Fortführung des Sollbuchs gemäß § 60 Abs. 3 der Ausführungs-
bestimmungen erfolgt durch die Hebestelle.
Außer den in §8 21 Abs. 2, 23 vorgeschriebenen Mitteilungen hat der
Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission dieser auch noch von jeder im
Rechtsmittelverfahren eintretenden Aenderung eines zum Soll gestellten Wehr-
beitrags Keuntnis zu geben.
Die Hebestelle hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des
Sollbuchs beziehen, als Belege zum Sollbuche geordnet und geheftet sorgfältig
aufzubewahren.
g 30.
Jede Einzahlung von Wehrbeiträgen ist sofort in das Wehrbeitrags-
einnahmebuch (6 62 der Ausführungsbestimmungen) einzutragen. In das Soll-
buch können die eingezahlten Beträge täglich nach Kassenschluß übertragen werden.
Das Einnahmebuch ist für jeden Veranlagungsbezirk für je ein Rechnungs-
jahr anzulegen. Im Rechnungsjahre 1913 erfolgt die Anlegung, sobald frei-
willige Beiträge oder Vorauszahlungen (§ 63 der Ausführungsbestimmungen)
angeboten werden. Für die folgenden Jahre ist das Einnahmebuch rechtzeitig
vor Beginn des Rechnungsjahrs in dem voraussichtlich erforderlichen Umfang
einzurichten. Es ist monatlich abzuschließen derart, daß aus dem Abschlusse die