Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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können, soweit sie noch nicht vereidigt sind, zur Geheimhaltung aller dienstlich 
erlangten Kenntnis von den Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnissen 
der Beitragspflichtigen durch Eid zu verpflichten. Die bereits beeidigten Beamten 
sind auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung vor Beginn des Veranlagungs- 
geschäfts nachdrlicklich hinzuweisen. 
8 40. 
Die für das Veranlagungsgeschäft vorgesehenen Vordrucke werden vom 
Landessteueramt beschafft und den übrigen Behörden nach Bedarf geliefert. 
Gera, den 19. Dezember 1913. 
Fürstlich Renß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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