Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

130 
Ueber den Staatshaushaltsctat ist zwischen Unserer Regierung und dem 
Landtage eine beide Teile befriedigende Einigung erzielt worden. 
Der vorgeschlagenen Aufbesserung der Bezüge des gemeinsamen stell- 
vertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrate und seines Expedienten wurde 
von dem Landtage zugestimmt. 
Das Gesetz vom 9. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend, hat 
durch die Nachtragsgesetze vom 2. Juni 1911 und 15. Juni 1912 mehrfache, 
im Interesse der Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie der Lehrer an 
den höheren Lehranstalten der Gemeinden liegende Abänderungen bezw. Er- 
gänzungen erfahren. " 
Durch 
das Besoldungsgesetz vom 1. Juni 1911, 
das Gesetz vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geistlichen und 
die Versetzung der Geistlichen in den Ruhestand betreffend, 
das Gesetz vom 2. Juni 1911, eine weitere Abänderung des Gesetzes 
über die Besoldungen der Volksschullehrer in der Fassung vom 
30. März 1905 betreffend, 
das Gesetz vom 24. Juni 1913, die Abänderung des Besoldungsgesetzes 
vom 1. Juni 1911 betreffend, 
das Gesetz vom 25. Juni 1913, eine Abänderung des Gesetzes vom 
2. Juni 1911 Über die Besoldungen der Geistlichen und die Ver- 
setzung der Geistlichen in den Ruhestand betreffend, 
Gesetz vom 25. Juni 1913, eine weitere Abänderung des Gesetzes 
üÜber die Besoldungen der Volkoschullehrer in der Fassung vom 
30. März 1005 betreffend, 
da 
# 
un 
Gesetz vom 6. Juni 1911, die Versorgung der Witwen und 
Waisen der Staatsbeamten und anderer öffentlicher Diener 
betreffend, 
sind die Besoldungsverhältnisse der Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschul- 
lehrer sowie die Fürsorgepflicht des Staates für deren Hinterbliebene neu 
geregelt worden. 
Im Zusammenhange damit hat eine abermalige ganz wesentliche Erhöhung 
der seinerzeit mit dem Landtage vereinbarten Gehälter stattgefunden. 
Zu besonderer Genugtuung gereicht es Uns, daß es möglich gewesen ist, 
auch den sogenannten Altpensionären merklich höhere Bezüge zuzubilligen. 
d 
2 
##
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.