Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die für die Einrichtung des botanischen Gartens und des Turn= und 
Spielplatzes auf dem Grundstlicke des Landesseminars in Schleiz benötigten 
Mittel wurden von dem Landtage bereitwilligst zur Verfügung gestellt. Die 
Anlagen sind inzwischen zur Ausführung gebracht. 
Zu dem Baue eines neuen Knaben= und Mädchenhauses nebst Wirtschafts- 
räumen für das Rettungshaus in Hohenleuben wurden 40 000 “ bewilligt. 
Die Zahlung ist erfolgt, der Bau ist ausgeführt. 
Die Vorlage, betreffend die gesetzliche Regelung des Fortbildungsschul- 
wesens, hat nicht die Billigung des Landtags gefunden; wir werden die Ange- 
legenheit dem künftigen Landtage von neuem vorlegen, da die Vorlage wohl 
nur durch ein Mißverständnis gefallen ist. 
Die beschlossene Aufhebung der Vorklassen am Fülrstlichen Gymnasium 
wird durchgeführt; die erste und zweite Vorschulklasse sind bereits aufgehoben, 
die dritte kommt von Ostern 1914 ab in Wepfall. 
Das Jahr der abgeleisteten Militärdienstpflicht wird den betreffenden 
Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrern, soweit es nicht bereits geschehen ist, 
von der nächsten Finanzperiode ab auf Grund der getroffenen gesetzlichen Be- 
stimmungen auf das Besoldungsdienstalter in Anrechnung gebracht werden. 
Den Gemeinden Debschwitz sowie Thieschitz und Rubitz sind zu den 
Beiträgen, die sie aus Anlaß von Bahnbauten an die Königlich Preußische 
Eisenbahnverwaltung zu zahlen hatten, nach eingeholter landständischer Gench- 
migung staatliche Beihilfen gewährt worden. 
er Gemeinde Wurzbach wurde ein seinerzeit von ihr zu den Kosten des 
Baues der Bahn Eichicht-Lobenstein gezeichneter Beitrag auf Ansuchen im Ein- 
verständnisse mit dem Landtage erlassen. 
Den Kriegsveteranen ist unter Billigung des Landtags, soweit ihr Ein- 
kommen 1200 ./ nicht überschreitet, Befreimg von der Einkommensteuer und, 
soweit sie eine Unterstützung aus Reichsmitteln beziehen, je eine weitere fort- 
laufende Unterstlitzung von jährlich 50 4 aus Landesmitteln zugesprochen worden. 
Die mit dem Landtage vereinbarte Ablösung der zeither dem Staate 
obgelegenen Leistungen an die Stadtgemeinden Schleiz und Lobenstein ist zur 
Ausführung gelangt. 
Durch das Gesetz vom 27. März 1911 zur Abänderung des Gesetzes, 
die Grundsteuerregulierung betreffend, vom 20. März 1850 wurde die früher 
von staatlichen Organen bewirkte Erhebung der Grundsteuer den Gemeinden 
übertragen.
	        
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