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86.
Zu Abschnitt XI der Ausführungsbestimmungen.
Für die im letzten Satz des § 178 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
vorgesehene Erstattung des überhobenen Betrags ist es nicht erforderlich, daß
die Einzelpreise oder Werte innerhalb der Frist des § 89 des Reichsstempel-
gesetzes angegeben sind.
Im übrigen bewendet es hinsichtlich des Verfahrens bei Erhebung der
Grundwechselabgabe (Tarifnummer 11) und der Abgabe nach § 95 des Gesetzes
bei den bestehenden Vorschriften.
Zu 8§ 200 der Ausführungsbestimmungen.
Zuständig zur Entscheidung über Anträge aus § 200 Abs. 1 der Aus-
führungsbestimmungen ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und
Steuerverein in Erfurt.
868.
Zu § 201 der Ausführungsbestimmungen.
Anträge auf Zulassung zum Abrechnungsverfahren sind bei der Ober-
zolldirektion flür den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt anzu-
bringen. Den Anträgen ist Abschrift des Musters zu den Geschäftsblichern bei-
zufügen, in denen das Stempelaufkommen nachgewiesen werden soll.
Die Abschlagszahlungen sind schriftlich nach einem von der Steuerstelle
vorzuschreibenden Muster anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen
einzureichen, von denen eine, mit Empfangsbestätigung versehen, zurückgegeben
wird. Diese Bestimmung findet auch auf die endgilltige Abrechnung Anwendung.
Wird auf Grund von § 201 Abs. 3 die Anrechnung des nach der end-
gilltigen Abrechnung zuviel gezahlten Betrags beantragt, so ist der Beleg über
die endgültige Abrechnung dem Beleg über die Abschlagszahlung beizufügen.
Ist die endgültige Abrechnung in demselben Vierteljahre erfolgt, so genügt der
Himveis auf die Nummer des Anmeldungsbuchs.
§ 9.
Zu § 207 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen.
Wegen des Erstattungsverfahrens findet § 5 sinngemäse Anwendung.
8 10.
Zu § 216 der Ausführungsbestimmungen.
Als Beamter zur Prüfung des Reichsstempelwesens (ordentlicher Prüfungs=