Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 3. 
Solange sich der Fonds auf der vorgeschriebenen Höhe von zwei Millionen 
Mark hält, sind die daraus erwachsenden Zinsen, sowie die den Betrag von 
jährlich 500 000 /# (§ 1) übersteigenden Sparkassenüberschüsse in folgender Weise 
zu verwenden: 
1. Zunächst haben sowohl die Zinsen als auch die Ueberschüsse zur 
Mitbestreitung der durch den Bau des neuen Regierungsgebäudes 
entstehenden Kosten zu dienen. 
Nach Begleichung dieser Kosten sind die Zinsen an den Eisenbahn- 
fonds abzuführen, während ein Viertel der jährlichen Ueberschüsse zur 
Tilgung der Landesschuld zu venvenden und ein zweites Viertel an 
die Bezirke abzuführen ist. 
Die übrigen zwei Viertel, sowie nach völliger Tilgung der Landes- 
schuld auch das hierdurch von der Bindung der Ziffer 2 frei 
werdende Viertel der Ueberschusse unterliegen der freien Verfügung 
nach näherer Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Landtag. 
8 4. 
Das denselben Gegenstand betreffende Gesetz vom 30. Juni 1900 (Gesetz- 
sammlung Bd. XXVI S. 353/54) wird aufgehoben. 
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# 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 15. Mai 1914. 
(1. 8) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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