Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

154 Anhang. 
zehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden‘). In ersterem 
Falle brauchen nur vier, in letzterem Falle nur drei Mit- 
glieder Kaufleute zu sein. 
S 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch 
den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes. 
$ 23. Wähler ist jeder bremische Staatsbürger, welcher 
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die 
Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vor- 
geschriebene, sowie die zufolge des $ 21 für die erledigte 
Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt. 
Indes ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt 
hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner 
Gläubiger zum vollen erfolgt ist. 
Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede 
des Senats in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt, 
oder welcher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stief- 
sohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder 
Schwestermann ist, nicht gewählt werden. 
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen 
Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert 
oder nicht. 
Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe 
Geburt der vollen gleich geachtet. 
Wer aber erst, nachdem er in den Senat gewählt 
worden, in ein solches Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist 
darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet. 
$ 24. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebens- 
zeit gewählt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet 
nicht statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jeder- 
zeit frei. | 
$ 25. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder 
körperliche Schwäche eingetreten, welche die fernere ge- 
hörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat der Senat 
die Versetzung desselben in den Ruhestand zu veranlassen, 
  
1) Durch Gesetz vom’ 1. Juni 1884 ist die Zahl der 
Mitglieder auf sechzehn festgesetzt.
	        
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