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2. die zeither einem Gemeindebezirke nicht einverleibten Waldungen
größeren Umfanges und ihre künftigen Erweiterungen.
Diese ausgenommenen Grundbesitzungen sind zur Hersteltung und Unter-
haltung der für den öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege
ebenso wie die Gemeinden verpflichtet.
Der Landesherr entscheidet Uber die Abgrenzung der Grumdbesitzungen
des Abs. 2 Ziffer 1 und bestimmt, durch wen und in welcher Weise die in den
Gemeinden den Gemeindevorständen zugewiesenen Befugnisse in den Grund-
besitzungen des Abs. 2 auszuüben sind.
Die Bewohner der ausgenommenen Gebiete, mit Ausnahme der Mit-
glieder des Landesfürstlichen Hauses, gelten als Bewohner desjenigen Gemeinde-
bezirkes, dem sie durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, zugewiesen
sind oder noch zugewiesen werden. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vorschriften
über die öffentliche Armenpflege.
’r
Eine Aenderung der bestehenden Gemeindebezirke bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, die Errichtung neuer, sowie die völlige Vereinigung mehrerer
für sich bestehender Gemeindebezirke der Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung für das Innere.
Vorausgehen muß
1. ein zustimmender Beschluß der beteiligten Gemeinden und, wenn es
sich um die Ein= und Ausbezirkung nur einzelner Grundstücke handelt,
auch deren Besitzer,
2. eine gutachtliche Aeußerung des Bezirksausschusses.
84.
Im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann der Bezirks-
ausschuß die fehlende Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Grundstlicks-
besitzer ergänzen.
Ein solches öffentliches Bedürfnis gilt regelmäßig nur dann als vor-
handen, wenn
1. einzelne Gemeinden ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen außerstande sind,
2. in abgelegenen Teilen eines Gemeindebezirks errichtete Wohnhäuser
besser mit einer anderen Gemeinde vereinigt werden,