Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die drei Abgeordneten der Höchstbestenerten werden in direkter Wahl 
einheitlich von sämtlichen Wahlberechtigten gewählt. 
Die Wahl erfolgt in fünf mit den Bezirken der fünf Amtsgerichte des 
Landes zusammenfallenden Wahlbezirken am Sitze dieser Gerichte unter Leitung 
von Kommissaren, welche das Ministerium ernennt. 
8 10. 
Das Staatsgebiet wird für die allgemeinen Wahlen in Gemäßheit der 
Anlage A in 17 Wahlkreise geteilt. Künftige Eingemeindungen einzelner Orte 
sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß. 
In jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. 
Auch bei den allgemeinen Wahlen findet das direkte Wahlverfahren statt. 
II. 
Der bisherige § 10 wird 8 11. 
In demselben kommen in Wezfall: 
u) im Abs. 1 die Worte „mit Ausnahme des ersten bis dritten Wahlkreises“, 
b) der Absk. 4, 
J) im Abs. 6 die Worte „In den Wahlkreisen der Stadt Gera bedarf 
es der Bestellung besonderer Wahlkommissare nicht“. 
Dagegen erhält Abs. 1 folgenden Zusaßz: 
„Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Eimvohner nach der 
letzten Volkszählung haben.“ 
III. 
Der bisherige § 11 fällt aus. 
IV. 
1. Abs. 1 und 2 des § 12 erhalten folgenden veränderten Wortlaut: 
„Für jeden Gemeindebezirk und, wenn er in mehrere Wahlkreise 
zerfällt, für jeden Wahlkreis ist zum Zwecke der allgemeinen Wahlen 
von dem Gemeindevorstande, für jeden Amtsgerichtsbezirk zum Zwecke 
der Wahlen der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten von dem
	        
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