Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Vollmachten dlirfen nur auf stimmberechtigte Bürger ausgestellt werden, 
und zwar auf jeden nicht mehr als eine. 
Eine nach vorstehendem an sich nicht zulässige Auslibung der Wahl durch 
Bevollmächtigte hat lediglich Bestrafung zur Folge (s. § 53 Ziffer 201). 
6 31. 
Von den Vorschriften des zweiten Abschnittes kann nicht befreit werden. 
Streitigkeiten über Erwerb, Ruhen, Verlust oder Inhalt des Bürger- 
oder Gemeindestimmrechtes werden nach Gehör des Gemeindevorstandes vom 
Gemeinderat, wo ein solcher nicht besteht, vom Bezirksausschuß entschieden. 
Gegen deren Entscheidungen kann, und zwar auch vom Gemeindevorstand, 
Beschwerde an das Ministerium, Abteilung für das Innere, eingelegt werden. 
8 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 1912 findet Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Die Gemeindebehärden. 
1. Die Gemeindevertretung. 
(Gemeinderat und Gemeindeversammlung.) 
A. Busammensehung des Gemeinderates. 
§ 32. 
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat vertreten. 
In Gemeinden unter 300 Eimvohnern, in denen dies durch Ortsgesetz 
bestimmt ist, tritt an die Stelle des Gemeinderates die aus sämtlichen Gemeinde- 
stimmberechtigten bestehende Gemeindeversammlung. 
*P*vsr 
Der Gemeinderat besteht aus 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 
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