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Kommissar (69b Abs. 2) eine Liste anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Stand, Gewerbe
und Wohnort eingetragen werden.
In den von den Gemeindevorständen anzulegenden Listen ist
überdies zu vermerken, wieviele Stimmen jedem einzelnen Wähler
zustehen.“
Im § 12 Abs. 3 ist nach den Worten „worauf die Listen geschlossen
werden.“ einzuschieben: „Aenderungen der ausgelegten Listen erfolgen
auf Einspruch durch den Gemeindevorstand oder auf Antrag des
Gemeindevorstandes durch die Aufsichtsbehörde, welche endgültig ent-
scheidet. Bei den Höchstbestenerten tritt an Stelle des Gemeinde-
vorstandes der Wahlkommissar.“
Ferner wird dem § 12 am Schlusse folgender Zusatz angefügt:
„Gegen Vergütung der Kosten sind Vervielfältigungen der Wähler-
listen auf Ansuchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der Antrag
mindestens zwei Wochen vor dem Wahltage gestellt ist.“
.
V.
Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
814.
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln
auszuüben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein
äußeres Kennzeichen haben.
Sie sind mit den Namen der Kandidaten zu versehen, für die die Wähler
stimmen wollen, und müssen die Personen der Kandidaten so bezeichnen, daß
über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche die
Namen Nichtwählbarer angeben oder welche mehr Namen als zu Wählende
(68 ob Abs. 1, 10 Abs. 2) enthalten, sind ungültig.
eder einzelne Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage abzugeben; die Umschläge sollen 12 zu 18 cm
groß und aus undurchsichtigem Papier sein.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume,
die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder