Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Wahl eingeteilt werden oder daß die Klasseneinteilung der zu Wählenden ab- 
weichend von § 34 erfolgt. 
8 50. 
Der Gemeindevorstand setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen 
Wahl alsbald schriftlich in Kenntnis. 
Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte Annahmeerklärung 
ein, so gilt dies als Annahme. 
Hat der Gewählte mit Erfolg abgelehnt oder ist er nicht wählbar, so 
tritt unter Beachtung des § 47 Abs. 2 der, welcher die nächsthohe Stimmenzahl 
erhalten hat, an seine Stelle. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet auch hier 
das Los. 
Das Wahlergebnis ist in ortsllblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
§ 51. 
Wer sich ohne anerkannten Grund weigert, das Amt eines Mitgliedes des 
Gemeinderates anzunehmen oder zu verwalten oder wer sich der Ausübung dieses 
Amtes tatsächlich entzieht, kann vom Gemeindevorstand für einen Zeitraum von 
drei Jahren mit einer jährlichen Geldstrafe von 15 bis 300 Mark belegt werden. 
§ 52. 
Stimmberechtigte, dic sich ohne genilgenden Entschuldigungsgrund an der 
Wahl zum Gemeinderat nicht beteiligt haben, können auf Beschluß des Gemeinde- 
rates vom Gemeindevorstand in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark genommen werden. 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl die 
erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder eines gewissen Bruchteils der 
Stimmberechtigten gehört. 
g 63. 
Der Gemeinderat oder, wo ein solcher nicht besteht, der Bezirksausschuß 
beschließt auf Beschwerden 
1. gegen das Wahlverfahren, 
2. gegen Entscheidungen des Gemeindevorstandes über 
a) die Wählbarkeit in den Gemeinderat, 
b) die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle 
in der Gemeindevertretung,
	        
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