Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Dasselbe gilt von den Versammlungen der gesamten Stimmberechtigten, 
soweit solche ausnahmsweise auch in Gemeinden mit Gemeinderat einzuberufen 
sind. Dies ist der Fall, wenn 
1. der Gemeinderat in einer einzelnen Angelegenheit beschlußunfähig ist 
(& 60 Abf. 4), 
die Beschlußfassung der Gemeindeversammlung ausdrücklich in den 
Gesetzen verlangt wird, 
4 der Gemeinderat die Zusammenbernfung der Gemeindeversammlung 
für rätlich hält (§ 58 Abs. 3) oder die Aufsichtsbehörde sie anordnet; 
dies muß geschehen, wenn es wenigstens ein Drittel der Stimm- 
berechtigten unter Beschwerdeführung gegen den Gemeinderat beantragt. 
In Gemeinden von über 2000 Einwohnern finden Zusammen- 
berufungen der gesamten Stimmberechtigten überhaupt nicht statt. 
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2. Der Gemeindevorstand. 
A. Allgemeine Heslimmungen. 
* 7). 
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Biülrgermeister und einem 
Stellvertreter. 
Ihm müssen die zu seiner Geschäftsführung erforderlichen technischen, 
mittleren und unteren Beamten beigegeben werden. 
Gemeinden von mehr als 1000 Eimwohnern können in Ortsbezirke geteilt 
werden. Jedem dieser Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, der den 
Anordnungen des Gemeindevorstandes Folge zu leisten und ihn namentlich in 
örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen hat. 
8 74. 
In Gemeinden von über 3000 Eimvohnern kann durch Ortsgesetz bestimmt 
werden, daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister und dem Stellvertreter 
noch aus einem oder mehreren anderen ständigen Mitgliedern besteht. 
In dem Ortsgesetz ist zugleich darilber zu bestimmen, ob und in welchem 
Umfange die Erledigung der Geschäfte durch die einzelnen Mitglieder des 
Gemeindevorstandes solbständig oder auf Grund gemeinschaftlicher Entschlieszungen 
zu erfolgen hat. Doch bleibt dem Bürgermeister stets die Oberleitung und 
Beaufsichtigung der ganzen Geschäftsführung und die Befugnis, in eiligen Fällen
	        
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