Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 88. 
Dem Gemeindevorstande liegen insbesondere folgende Geschäfte ob: 
die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und, wenn er sie 
nicht beanstandet (8 96), auszuflihren, 
das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinde, sowie die Gemeinde- 
anstalten und Stiftungen zu venvalten und die hierfür etwa ein- 
gesetzten besonderen Vervaltungen zu beaufsichtigen, 
die Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeindeleistungen nach den 
Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Ver- 
pflichteten zu verteilen und einzuziehen, 
die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde anzmoeisen, das Rech- 
nungs= und Kassenwesen zu beaufsichtigen und für Legung der Jahres- 
rechnung Sorge zu tragen, 
am Schlusse des Rechnungsjahres auf Verlangen des Gemeinderates 
einen vollständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der 
Gemeindeangelegenheiten zu erstatten, 
4 die Gemeindebeamten, und zwar, soweit dies vorgeschrieben ist, nach 
Beschlußfassung der Gemeindevertretung, im übrigen nach Gehör der- 
selben, anzustellen, die Geschäfte unter sie zu verteilen, sie zu beauf- 
sichtigen und ihnen die zu ihrer Dienstführung erforderlichen An- 
weisungen zu geben, 
die Urkunden und Akten der Gemeinde zu führen und auf- 
zubewahren, 
die Gemeinde nach außen, insbesondere vor Gericht, zu vertreten, 
in ihrem Namen mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln 
und sich dazu eines Rechtsbeistandes zu bedienen, die Gemeinde- 
urkunden in der Urschrift zu vollziehen. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die die Gemeinde gegen Dritte verbinden 
sollen, sowie Vollmachten müssen außer mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes 
mit dem Gemeindesiegel versehen sein und auf den Beschluß der Gemeindevertretung 
und der Aufsichtsbehörde Bezug nehmen, soweit diese zu ihrer Gültigkeit erforderlich 
sind. Eine solche Vollmacht reicht aus, auch wenn die Gecsetze eine gerichtliche 
oder Notariatsvollmacht erfordern. 
Zum Nachweise, daß bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grund- 
stücken oder gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen 
Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. 
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