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D. Die Gemeindebeamten.
5 98.
Jede Gemeinde muß mindestens einen Rechnungsführer und einen Gemeinde-
und Polizeidiener haben.
nwieweit dem Gemeindevorstand zur ordnungsmäßigen Erledigung der
Gemeindeangelegenheiten und der ihm nach §§ 14, 87 Abs. 2, 89, 90 obliegenden
Aufgaben noch weitere technische, mittlere und untere Beamte beizugeben sind,
unterliegt zunächst der Beschlußfassung des Gemeinderates.
Erfolgt diese nicht in sachgemäßer Weise, so entscheidet bei den Land-
gemeinden der Bezirksausschuß, bei den Städten das Ministerium, Abteilung für
das Innere.
Soweit es sich nicht um die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse handelt,
kann ausnahmsweise der Beschäftigung im Gemeindedienste auch ein privatrecht-
licher Dienstvertrag zugrunde gelegt werden.
§ 99.
Die Dienstobliegenheiten aller Gemeindebeamten ergeben sich aus den für
sie maßgebenden allgemeinen Anweisungen und den besonderen Anordnungen des
Gemeindevorstandes.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat
1. der Schriftführer die gesamte Schrift= und Aktenführung und die
sonst ihm vom Gemeindevorstand übertragenen ähnlichen Geschäfte zu
erledigen, nach Befinden auch die Niederschriften über die Gemeinderats-
sitzungen anzufertigen;
der Rechnungsführer das gesamte Kassen= und Rechnungswesen zu
besorgen und den Gemeindevorstand bei der Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben, der Anstalten, Einrichtungen und des Vermögens
der Gemeinde zu unterstlitzen und, soweit nicht besondere Einzugs-
beamte bestellt sind, die Steuern und sonstigen Gemeindeabgaben
einzuziehen.
Quittungen der zur Ausstellung solcher ermächtigten Beamten sind auch
ohne Beidrückung des Gemeindesiegels für die Gemeinde rechtsverbindlich. Mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind Quittungsstempel zulässig.
Innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann bestimmten Gemeindebeamten auf
Antrag der Gemeindebehörden vom Ministerium, Abteilung für das Innere, gleiche
Ordnungs= und Zwangsstrafgewalt wie dem Gemeindevorstand übertragen werden.
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