Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

201 
Sollten bei der Prüfung Fehlbeträge an dem rechnungsmäßigen Soll- 
bestande vorgefunden werden, so ist wegen deren Feststellung und Ersetzung das 
Weitere in sinngemäßer Anwendung der 8§ 102 bis 115 des Zivilstaatsdiener- 
gesetzes vom 9. Oktober 1891 zu veranlassen. 
§5 148. 
Die endgültige Feststellung der Jahresrechnung unterzeichnet der Vor- 
sitzende der Gemeindevertretung. Dies muß binnen drei Monaten nach Abgabe 
der Rechnung an die Gemeindevertretung geschehen sein und ist der Aufsichts- 
behörde alsbald anzuzeigen. 
Die Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung sämtlicher Gemeinde- 
rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassen= und Rechnungsführung des Rechnungs- 
führers, sowie Uber die Rechnungsprilfung und Feststellung werden des näheren 
durch Verordnung geregelt. 
§ 144. 
Für die der Verwaltung der Gemeinde unterstehenden Stiftungen gelten, 
soweit nicht rechtsgültig anderes bestimmt ist, außer den sonstigen gesetzlichen 
Bestimmungen (z. B. § 10 des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche), die Vorschriften des vierten und fünften Abschnittes. 
Sechster Abschnitt. 
Beteiligung der Gemeindebebörden bei privatwirtschaft- 
lichen Angelegenb#eiten der Grundstücksbesitzer. 
5 145. 
Einrichtungen, zu denen die Gemeinden nach § 13 gesetlich nicht ver- 
pflichtet sind, die vielmehr hauptsächlich dem Nutzen der Grundstücksbesitzer im 
Gemeindebezirke dienen, so Bewässerungs= und Entwässerungs-Anstalten zur Ver- 
besserung der Grundstücke, Hebung der Feld= und Wiesengräben, Unterhaltung 
der Feldwege, Versteinung der Grundsticke, Halten des Hirten usw., können von 
den Gemeindebehbrden beschlossen und auf Kosten der beteiligten Grundstücks- 
besitzer ausgeführt werden, wenn sie auch im öffentlichen Interesse notwendig 
erscheinen. 
Die Kosten werden in der Regel durch Umlagen aufgebracht, welche auf 
die beteiligten Grundstücksbesitzer nach dem Verhältnis der von ihnen entrichteten 
direkten Gemeindesteuern oder nach dem Maßstabe des Vorteils verteilt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.