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Sollten bei der Prüfung Fehlbeträge an dem rechnungsmäßigen Soll-
bestande vorgefunden werden, so ist wegen deren Feststellung und Ersetzung das
Weitere in sinngemäßer Anwendung der 8§ 102 bis 115 des Zivilstaatsdiener-
gesetzes vom 9. Oktober 1891 zu veranlassen.
§5 148.
Die endgültige Feststellung der Jahresrechnung unterzeichnet der Vor-
sitzende der Gemeindevertretung. Dies muß binnen drei Monaten nach Abgabe
der Rechnung an die Gemeindevertretung geschehen sein und ist der Aufsichts-
behörde alsbald anzuzeigen.
Die Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung sämtlicher Gemeinde-
rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassen= und Rechnungsführung des Rechnungs-
führers, sowie Uber die Rechnungsprilfung und Feststellung werden des näheren
durch Verordnung geregelt.
§ 144.
Für die der Verwaltung der Gemeinde unterstehenden Stiftungen gelten,
soweit nicht rechtsgültig anderes bestimmt ist, außer den sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen (z. B. § 10 des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zum
Bürgerlichen Gesetzbuche), die Vorschriften des vierten und fünften Abschnittes.
Sechster Abschnitt.
Beteiligung der Gemeindebebörden bei privatwirtschaft-
lichen Angelegenb#eiten der Grundstücksbesitzer.
5 145.
Einrichtungen, zu denen die Gemeinden nach § 13 gesetlich nicht ver-
pflichtet sind, die vielmehr hauptsächlich dem Nutzen der Grundstücksbesitzer im
Gemeindebezirke dienen, so Bewässerungs= und Entwässerungs-Anstalten zur Ver-
besserung der Grundstücke, Hebung der Feld= und Wiesengräben, Unterhaltung
der Feldwege, Versteinung der Grundsticke, Halten des Hirten usw., können von
den Gemeindebehbrden beschlossen und auf Kosten der beteiligten Grundstücks-
besitzer ausgeführt werden, wenn sie auch im öffentlichen Interesse notwendig
erscheinen.
Die Kosten werden in der Regel durch Umlagen aufgebracht, welche auf
die beteiligten Grundstücksbesitzer nach dem Verhältnis der von ihnen entrichteten
direkten Gemeindesteuern oder nach dem Maßstabe des Vorteils verteilt werden.