Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gemeinden, über die Aufstellung und Einhaltung der Schuldentilgungspläne, 
ilber die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen, Üüber die Geschäftsführung 
der Gemeindebehörden und über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten zu 
verlangen. 
Sie können zu diesem Zwecke Akten, Voranschläge, Rechnungen und 
Niederschriften einfordern und nicht nur selbst an Ort und Stelle die nötigen 
Erörterungen veranstalten, sondern auch eine Prilfung der Verhältnisse, namentlich 
der Gemeindewaldungen und der Gemeinderechnungen durch Sachverständige 
veranlassen. 
8 161. 
Weigert sich die Gemeindevertretung, in den ihr ilberwiesenen Angelegen- 
heiten Beschlüsse zu fassen, oder ist ein von ihr gefaßter Beschluß auf Grund 
§ 06 vom Bezirksausschuß aufgehoben worden, so kann, wenn eine Beschlußfassung 
in der Sache selbst nicht entbehrt werden kann, durch die Gemeindevertretung 
innerhalb der ihr von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist aber nicht erfolgt ist, 
die Aufsichtsbehörde den Bezirksausschuß mit der Beschlußfassung beauftragen. 
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses haben sodann die gleiche Wirksamkeit 
wie die der Gemeindevertretung. 
§ 162. 
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, innerhalb des 
Geschäftsbereichs der §5 87 Abs. 2, 89 und 00 die Gemeindevorstände mit den 
nötigen Weisungen zu versehen, widersprechende Verfügungen aufzuheben und 
deren Amtsverrichtungen äußerstenfalls ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. 
8 168. 
Die Aufsichtsbehörden entscheiden über Beschwerden der Beteiligten gegen 
Entschließungen der Gemeindebehörden. 
Diese sind binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung 
beim Gemeindevorstand anzubringen. Hat eine förmliche Eröffnung nicht statt- 
gefunden, so läuft die Frist von dem Tage an, an welchem der Beschwerdeführer 
von der Entschließung nachweislich Kenntnis erhalten hat. 
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Beschwerde gegen 
Entschließungen der Gemeindevertretungen nur auf die Verletzung eines subjektiven 
öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers gestützt werden.
	        
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