Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 164. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, ist berechtigt, aus Gründen 
des öffentlichen Interesses nach vorgängiger Verwarnung einen Gemeinderat 
aufzulösen und die Vornahme einer Neuwahl anzuordnen. 
Diese muß binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet, erfolgt 
sein. Bis zur Einführung der Neugewählten beschließt an Stelle des Gemeinderates 
der Bezirksausschuß. 
Neunter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
5 105. 
Im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person einen Wohnsitz an dem Orte, 
wo sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden 
Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
*§ 106. 
Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jede fortgesetzte, auf 
Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf 
eigenen Grundstücken fallende erlaubte Tätigkeit, bei welcher der wirtschaftliche 
Erfolg zum Vorteil oder Nachteil des Unternehmers geht. 
8 107. 
Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist das endgültige Ergebnis der 
jeweilig letzten Volkszählung unter Abrechnung der Militärbevölkerung und der 
Insassen der Straf-, Arbeits= und ähnlichen Anstalten maßgebend. 
Vermindert sich die Eimvohnerzahl einer Gemeinde, so bleiben die für 
diese zeither geltenden Vorschriften so lange in Kraft, bis die Aufsichtsbehörde 
nach Gehör der Gemeindevertretung anderes bestimmt hat. 
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Die berufsmähigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, die vor Inkraft- 
treten dieses Gesetzes zweimal auf sechs Jahre gewählt waren, gelten bei einer 
erneuten Wiederwahl, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf weitere sechs Jahre 
gewählt. Erfolgt hierauf nochmalige Wiederwahl, so ist diese lebenslänglich.
	        
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