Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

209 
Gesetzsammlung 
für das 
No. 840. 
Inhalt: Wahlordnung für die Wahlen zum Gemeinderat. 
Wahlordnung 
für 
die Wahlen zum Gemeinderat 
vom 25. Juli 1914. 
Auf Grund §§ 171, 48 letzter Absatz der Gemeindeordnung vom 
14. Juli 1914 wird folgendes bestimmt: 
Erster Abschnitt. 
Dorschriften, die für die Gemeinderatswahlen 
in allen Gemeinden gelten. 
I. Wählerlisten. 
5 1. 
Spätestens im Monat Dezember stellt der Gemeindevorstand auf Grund s#0 G. O.) 
des Bürgerbuchs (§ 24 Abs. 3 G. O.) und, soweit sonstige Stimmberechtigte in Frage 
kommen (5 28 G. O.), auf Grund der Heberegister und anderer Unterlagen die 
Liste der Stimmberechtigten unter Angabe der ihnen zukommenden Stimmen nach 
dem unter I anliegenden Muster auf. 
Die Namen der Wähler werden alphabetisch geordnet entweder für den 
ganzen Gemeindebezirk oder nach der Reihenfolge der Straßen und Hausnummern. 
*) G. O. heißt „Gemeindcordnung vom 14. Juli 1914.. 
Ausgegeben am 19. August 1914. *
	        
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