Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Von dieser Vorschrift kann auf Beschluß des Gemeinderates abgesehen 
werden. 
87. 
G. O. 88 Der Wahlvorsteher (d. i. in Gemeinden, die nicht mehrere Stimmbezirke 
bilden, der Gemeindevorstand) ladet mindestens zwei Tage vor dem Wahltage 
zwei bis sechs Gemeindebürger ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung 
des Wahlvorstandes zu erscheinen; auch kann ein besonderer Schriftführer zugezogen 
werden, der nicht Bürger zu sein braucht. 
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und der besondere Schriftführer 
erhalten keine Vergütung und dürfen die Mitgliedschaft nur aus den in § 37 
G. O. angegebenen Gründen ablehnen. 
* 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß er von allen Seiten zugängig ist. 
Die auf den Tisch oder neben ihn zu stellende Wahlurne muß den 
Erfordernissen des § 18 Abs. 2 der Landtagswahlordnung vom 2. Juli 1913 
entsprechen. Der Wahlvorstand hat dafilr zu sorgen, daß sie beim Beginn der 
Wahlhandlung leer ist und bis zu deren Schluß nicht geöffnet wird. 
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Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres 
Kennzeichen haben. Der Gemeindevorstand kann eine bestimmte Größe und Stärke 
des Papiers fllr sie vorschreiben. 
Die Stimmzettel sind von den Wählern in mit amtlichem Stempel 
versehenen, von der Gemeinde gelieferten Umschlägen abzugeben. Diese Umschläge 
dürfen sonst kein Kennzeichen haben und müssen aus undurchsichtigem Papier 
hergestellt sein. 
Durch geeignete Vorkehrungen (Landtagswahlordnung § 18 Abs. 4) ist dafür 
zu sorgen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbcobachtet in den Umschlag 
legen kann. 
Ein Abdruck der Gemeindeordnung und dieser Wahlordnung muß im 
Wahlraum ausliegen, dagegen dürfen Stimmzettel in ihm zum Gebrauche für die 
Wähler nicht ausgelegt oder verteilt werden.
	        
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