G. O. 46
Abs.2 Ziff.2
220
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, nachträglich
. fehlende Unterschriften zu beschaffen (§ 31),
. undeutliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihre Reihenfolge
(§ 29) zu verbessern und letztere mit der Vorschrift des § 29 letzter
Satz in Einklang zu bringen,
4. an Stelle gestrichener Vorgeschlagener (§ 35) andere zu benennen,
. die Verbindung der Vorschlagsliste mit anderen Listen (8 33) zu erklären.
de —
“
g 33.
Die Unterzeichner können durch übereinstimmende schriftliche Erklärung
zwei oder mehrere Vorschlaqslisten als miteinander verbunden bezeichnen. (Ver-
bundene Listen.)
Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen
Vorschlagslisten als eine einzige Vorschlagsliste.
g 34.
Der Gemeindevorstand läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und
fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A., B. usw.)
bezeichnen. Er prllft die Listen und teilt etwaige Anstände alsbald den Ver-
trauensmännern mit.
Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. Diese darf nur
bis zum zehnten Tage vor dem Wahltage erstreckt werden.
Den Vertrauensmännern ist die Einsichtnahme in die sämtlichen eingereichten
Listen gestattet.
35.
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird auf allen gestrichen,
wenn er sich nicht binnen einer vom Gemeindevorstand gesetzten Frist für eine
bestimmte Liste entscheidet.
g 36.
Ungültig sind Vorschlagslisten, die
1. nicht rechtzeitig (5 28) eingereicht worden sind,
2. nicht von der erforderlichen Anzahl geeigneter Personen (§ 31) unter-
zeichnet sind,
3. den Vorschriften der 88 20 und 30 widersprechen.