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8 37.
Die in § 36 unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Anstände können von den
Vertrauensmännern innerhalb der nach § 34 Abs. 2 gestellten Frist beseitigt werden.
Ist dies nicht geschehen, so hat der Gemeindevorstand die Namen der-
jenigen Vorgeschlagenen zu streichen, die nicht wählbar oder unvollständig
bezeichnet sind, oder die ilber die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern (6 29
Abs. 1) hinausgehen. Im letzteren Falle werden diejenigen gestrichen, deren
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die vorgeschlagenen Hausbesitzer in
der Reihenfolge an die ungeraden Stellen (§ 20 letzter Satz) zu setzen.
Eine Liste, die weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern
(§ 29) enthält, wird nicht ungültig, wenn § 44 Abs. 3 Satz 2 G. O. erfülllt ist.
8 38.
Frühestens neun und spätestens fünf volle Tage vor dem Wahltage sind
die Vorschlagslisten mit ihrer Bezeichnung und die Verbindungserklärungen,
soweit sie gültig sind, vom Gemeindevorstand in einer Bekanntmachung zu ver-
öffentlichen. Dabei ist die Bedeutung der Vorschlagslisten als gebundenen und
die Listenverbindung entsprechend zu erläutern — siehe Anlage V —.
II. Die Wahl.
*iie
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Enthält 9,9 ½
der Stimmzettel lediglich die Bezeichnung, welche eine Liste nach § 34 erhalten
hat, so gelten die sämtlichen auf dieser Liste Vorgeschlagenen als gewählt.
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, sind ungültig, also“
auch salce, in denen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen geändert ist.
Die bloße Streichung einzelner Namen ist die einzige zulässige Aenderung.
10.
Bei der Stimmenzählung wird aus den gllltigen Wahlzetteln zunächst die 9, 22 28|½
Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen ermittelt, bei unverändert
gebliebenen Listen genügt die Bekanntgabe ihrer Bezeichnung (8 34).
Sodann wird durch Zusammenzählung der Stimmenzahlen der auf ihr
verzeichneten Bewerber die Zahl der für jede einzelne Vorschlagsliste abgegebenen
Stimmen festgestellt.